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Landtagswahlen Rheinland-Pfalz: Petition für politisch Kandidierende, Wählerinnen und Wähler

Mainz / Ludwigshafen am Rhein. 6. Januar 2021. (mid). Am 6. Januar 2021 wurde morgens mittels Fax und E-Mail an den Landtag von Rheinland-Pfalz, an die EU-Menschenrechtskommissar, den Landesbehinderten-Beauftragten, den Intendanten des Südwestrundfunks, den Bundesbehinderten beauftragten gesendet.

Die Petition wurde auch bei Change veröffentlicht und kann dort auch gelesen, geteilt und mitgezeichnet werden.

Link zur öffentlichen Petition: https://www.change.org/p/landtag-rheinland-pfalz-landtagswahlen-besondere-hilfen-und-nachteilsausgleiche-f%C3%BCr-kandidierende-und-menschen

Kompletter Text der Petition:

An

Landtag Rheinland-Pfalz

Petitionen

Platz der Mainzer Republik 1

55116 Mainz

Tel.: 061312080

Fax:  061312082447

E-Mail: poststelle@landtag.rlp.de

Mrs Dunja Mijatović

Commissioner for Human Rights

EU Menschenrechts-Kommissarin

Council of Europe

Office of the Commissioner for Human Rights

67075 Strasbourg Cedex

FRANCE

Tel: +33 (0)3 88 41 34 21

Fax: +330390215053

Email: commissioner@coe.int

Email: stefano.montanari@coe.int

Beauftragter der Bundesregierung

für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Mauerstraße  53

10117 Berlin

E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de

E-Mail: PRESSE@behindertenbeauftragter.de  

Fax: 030221911017

Fax: 030185271871

Südwestrundfunk SWR

Intendant

Prof. Dr. Kai Gniffke

Südwestrundfunk

Anstalt des öffentlichen Rechts

Neckarstraße 230

70190 Stuttgart

Telefon: 0711 929 0

Fax: 071192911300

E-Mail: info@SWR.de

Herrn Matthias Rösch

Landesbeauftragter für Behinderte

Landesteilhabebeirat

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

Bauhofstr. 9

55116 Mainz

Tel.: 06131 16-2027

Fax: 06131 16-2452

E-Mail: poststelle@msagd.rlp.de

UN Campus

Platz der Vereinten Nationen 1

53113 Bonn, Deutschland

+49 (0)228 / 815 2773: Arne Molfenter (Büroleitung)

+49 (0)228 / 815 2776: Leonie Beck

+49 (0)228 / 815 2774: Isabel Hofstaetter (aktuell nicht erreichbar)

E-Mail: info@unric.org  

E-Mail: deutschland@unric.org  

E-Mail: visit@unric.org

Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein,  6. Januar 2021

Petition und Eil-Petition: Genehmigung und Durchführung von Maßnahmen von Nachteilsausgleichen für Landtagskandidaten und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Besondere Hilfen aufgrund der Corona Krise und Corona Verordnungen und Regeln für Kandidierende, Menschen, Wählerinnen und Wähler im Wahlkampf, politischen Meinungbildungs-Prozess und für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Her Excellency Honorable Mrs Dunja Mijatović!

Commissioner for Human Rights (EU Kommissarin für Menschenrechte)

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Hendrik Hering!

Sehr geehrter Prof. Dr. Kai Gniffke, Intendant des Südwestrundfunks!

Sehr geehrter Herr Jürgen Dusel!

Sehr geehrter Herr Matthias Rösch!

Sehr geehrter Herr Arne Molfenter!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Petition und Antrag

Der Landtag von Rheinland-Pfalz möge für alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien, für Einzelkandidatinnen und Einzelkandidaten, Wählerinnen und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 schnellst möglichst und sofort die Genehmigung und Durchführung von Nachteilsausgleichen im Zusammenhang mit Corona und den Corona-Verordnungen und Restriktionen durch Verordnungen zur Eindämmung von Corona genehmigen, durchführen und in die Wege leiten.

Die Genehmigung von Nachteilsausgleichen und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile in der Folge der Corona Krise, Corona Verordnungen und durch weitere Umstände soll helfen, damit eine faire, freie, demokratische und uneingeschränkte, politische, öffentliche und gesellschaftliche Willensbildung für alle Wählerinnen und Wähler trotz der neuen verschärften Corona-Regeln und Corona-Verordnungen vom 5. Januar 2021, wie Treffen von nur einem Menschen, der nicht dem eigenen Haushalt angehört und „Corona-Leine“, Beschränkung der Reise- und Bewegungs-Freiheit auf einen Radius von 15 Kilometern, Ausgangssperren, Kontakt-Sperren, möglich wird.

Die Gewährung und Genehmigung von Nachteilsausgleichen für die betroffenen Menschen, Kandidatinnen, Kandidaten, Wählerinnen und Wähler soll dazu beitragen, dass freie, uneingeschränkte, transparente und offene Landtagswahlen am 14. März 2021 trotz massiver und extrem Grundrechte- und Freiheits-einschränkender Maßnahmen garantiert, gewährleistet und möglich werden.

Der Südwestrundfunk, SWR, der laut Medienstaatsvertrag zum Auftrag zur öffentlichen, politischen Meinungs- und Willensbildung verpflichtet ist, möge für alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz ein Online-Portal einrichten auf dem sich alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit

  1. Zwei Fotos der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten
  2. Zwei Video-Präsentationen der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten
  3. Drei bis vier DIN A4 Seiten an Text-Beiträgen biografisch und mit ihren politischen Engagements, Anliegen und Zielen vorstellen können.

Das Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Nothilfe-Leistung für die freie, uneingeschränkte, politische Willensbildung aller Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz für die Landtagswahlen am 14. März 2021, nach der Deklaration der „Pandemie von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag und stellenweise sogar der Ausrufung des Katastrophenfalls wegen Corona unter anderem in Bayern, im Beispiel durch die dortige Landesregierung von Bayern, kann und sollte von bekannten regionalen Tageszeitungen wie DIE RHEINPFALZ, Rhein-Zeitung und andere bekannte Tageszeitungen und Medien in Rheinland-Pfalz unterstützt werden.

Rundfunk-Sender und Radio-Stationen, wie SWR, SWR Radio Ludwighafen, Kurpfalzradio des SWR, Regional-Radios des SWR, Radio RPR, Antenne Pfalz und andere bekannte Radio-Sender sollten im Rahmen der Nothilfe das einzurichtende Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Durchführung und Realisierungen ausgleichender, kompensierender Nachteilsausgleiche für Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien oder parteilos und aller Wählerinnen und Wähler ebenso vor den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 unterstützen.

Die einzurichtenden und durchzuführenden Maßnahmen zur Schaffung von Nachteils-Ausgleichen sollen nicht nur gesunden und nicht behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, sondern auch chronisch kranken, behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, behinderten und schwerbehinderten Wählerinnen und Wählern helfen, Barrierefreiheit, Inklusion, Teilhabe, politische Teilhabe für und bei den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 zu gewährleisten und zu ermöglichen und helfend beitragend, Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung und Nachteile bedingt durch Corona und Verordnungen zu Corona zu vermeiden.

Dies gilt auch für alle Menschen und Patienten, die Hochrisikogruppen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder aufgrund bestehender Vorerkrankungen angehören.

Begründung

Als staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Journalist, Autor, Musik- und Medien-Produzent kandidiere ich erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 für die Partei DIE LINKE und DIE LINKE in Rheinland-Pfalz.

Ich wurde am 6. Februar 1968 frei von Behinderung, Schwerbehinderung und frei von Krankheiten in Ludwigshafen am Rhein geboren. In der Folge mehrerer schwerer Erkrankungen (Kanülen-Stichverletzung in der Pflege, Hepatitis C Infektion, Asthma bronchiale, rheumatoide Erkrankungsformen) und mehrerer Unfälle bin ich seit dem Jahr 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls und einer Assistenz- und Begleithündin, einer Labrador-Hündin, angewiesen und leider schwer und außergewöhnlich gehbehindert und schwerbehindert, GdB (Grad der Behinderung) 60 mit Schwerbehindertenausweis. Kleine Strecken kann ich noch mit Gehstöcken laufen.

Während der SWR und die Tageszeitung DIE RHEINPFALZ über viele und zum Teil alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten von SPD, CDU, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, AfD, Freie Wähler (FWG), zum Teil auch von DIE LINKE und weitere Parteien berichtet haben mit Foto und Fernseh-Beiträgen, wurde im SWR und in der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ trotz Aussendung von weit mehr als 70 Pressemitteilungen meinerseits, über meine Kandidatur als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz für die Landesliste für DIE LINKE und als gewählter Direktkandidat für Wahlkreis 38 Mutterstadt NICHT berichtet.

Zum Wahlkreis 38 zählen unter anderem Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, Otterstadt und Rheinauen im Rhein-Pfalz-Kreis (früher bekannt als Landkreis Ludwigshafen) in der direkten Nachbarschaft der Stadt Ludwigshafen am Rhein.

Bereits diese Form der Benachteiligung, umgangssprachlich in der Vorderpfalz auch als „Totschweigen“, „Unterdrückung von Information, Kommunikation“ bezeichnet, bedeutet entgegen der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ist und damit selbstverständlich auch in Rheinland-Pfalz gültig ist, eine erhebliche Diskriminierung, Ausgrenzung, Benachteiligung, Schlechterstellung gegenüber anderen, weiteren, gesunden und NICHT behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, dazu zählen auch behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist aufgrund einer Vielzahl von mehreren Gesetzen in Rheinland-Pfalz, in Deutschland und in der Bundesrepublik Deutschland NICHT zulässig.

Warum wird in Rheinland-Pfalz über gesunde und nichtbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten berichtet und NICHT auch gleichberechtigt über chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten im Rollstuhl berichtet mit keinem einzigen Wort?

Mit der Nichtinformationen zu behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten werden nicht nur behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten in Rheinland-Pfalz sondern auch behinderte Wählerinnen und Wähler erheblich benachteiligt, da diese NICHT erfahren können, dass es mögliche Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten gibt, die die berechtigten Interessen von behinderten und schwerbehinderten Menschen, wenn auch im Rollstuhl, künftig im neu zu wählenden Landtag von Rheinland-Pfalz ab 14. März 2021 wirksam vertreten, repräsentieren wollen und zumindest auch eine öffentliche und hörbare Stimme in Medien, Landtag, Poltik und Gesellschaft, schenken wollen und wahrnehmbar machen wollen.

Eine Diskriminierung, Benachteiligung und Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, politischen Kandidatinnen und Kandidaten, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist auf der Grundlage der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein gültiges Bundesgesetz ist, NICHT zulässig. Vergleiche hierzu bitte die komplette U.N. Behindertenrechtskonvention in den Anlagen.

Etwa sechs Wochen vor den Landtagwahlen in Rheinland-Pfalz informieren alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mittels Plakaten, sonstigen Werbeträgern und mittels Flyern (Flugblättern) zu den Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Durch die neuen Corona-Verordnungen aus dem Jahr 2020 und vom 5. Januar 2021 mit den Regeln unter anderem, dass nur ein Treffen eines Menschen aus einem fremden Haushalt erlaubt sein soll und die Wohnung nur noch im Umkreis von 15 Kilometer verlassen werden darf, sofern die Inzidenzzahlen bei 200 liegen, ist eine faire, freie, offene und frei zugängliche, umfassende Information der Wählerinnen und Wähler und damit auch die freie, faire, offene und uneingeschränkte Willensbildung aller Menschen, Wählerinnen und Wähler im Land Rheinland-Pfalz NICHT mehr gewährleistet.

Dies betrifft vor allem auch Menschen, die den Hochrisikogruppen für Corona Infektionen zugerechnet werden müssen, da diese das Haus zum Eigen- und Selbstschutz NICHT mehr verlassen können und daher keine Plakate der Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten sehen und wahrnehmen können. Damit gehen wichtige Informationen zur freien, uneingeschränkten, politischen Willens- und Meinungsbildung verloren.

Ob die Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit den neuen Bedingungen und Verordnungen zu Corona aus dem Jahr 2020 und den neuen Verordnungen seit dem 5. Januar 2021, in der Lage sein werden, Flyer (Flugblätter) zu verteilen, um zur Landtagswahl zu informieren, darf in Frage gestellt werden.

Die Parteien, ihre Mitglieder, die Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten müssten sich oder beauftragte Werbe-Prospekt-Verteilerinnen und Verteiler zwecks Information für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz erheblich selbst in Gefahr bringen. Dies ist normalerweise nicht zu verantworten und auch nicht hinnehmbar.

Daher ist die Schaffung eines Online-Wahl-Portals für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz seitens des Südwestrundfunks (SWR) nicht nur eine berechtigte und sinnvolle Forderung, sondern eine einfache und wirkungsvolle Maßnahme, um möglichst alle der rund vier Millionen Menschen zu schützen.

Die Maßnahme ist DANK guter Ausstattung mit Technik, Personal und finanziellen GEZ-Mitteln vom Südwestrundfunk (SWR) schnell, kurzfristig und zeitnah umsetzbar.

Es bleibt ausreichend Zeit für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz bleibt sich an zentraler Stelle im Online-Landtagswahl-Portal des SWR zu allen Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten und allen Parteien, uneingeschränkt, fair, frei und offen trotz restriktiver und repressiver Maßnahmen durch Corona-Verordnungen und Corona zu informieren.

Mit einer recht einfachen Hilfe-Maßnahme des SWR digital und online, können auch in der Corona Krise, faire, freie, transparente, offene und uneingeschränkte Informationen für die Landtagswahlen und Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 gewährleistet, ermöglicht sowie gesichert werden. Zudem wird die Chancengleichheit für alle Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler unterstützt, gewährleistet und gefördert, auch für chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Wählerinnen und Wählern und Menschen.

Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, alle Parteien, alle Wählerinnen und Wähler im Wahl-Jahr 2021 durch die Corona Krise und Verordnungen zu Corona bereits benachteiligt und schlechter gestellt.

Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle chronisch kranke, behinderte, schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, Parteien, Wählerinnen und Wähler und Menschen die den Hochrisikogruppen für Corona angehören, benachteiligt, zum Teil ausgegrenzt und schlechter gestellt. In Rheinland-Pfalz leben rund vier Millionen Menschen.

Daher wird um freundliche Genehmigung der Durchführung, Schaffung und Maßnahmen zu Nachteilsausgleichen und Ausgleich bestehender Nachteile für alle nichtbehinderten, gesunde, behinderte, schwerbehinderte, chronisch kranke Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, die den Hochrisikogruppen angehören, Wählerinnen und Wählern und Parteien gebeten.

Gesetzes-Grundlagen im Auszug

Artikel 3, Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Landesverfassung für Rheinland-Pfalz

Artikel 10 [Zensurverbot]

(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und

Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein

zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf

ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der

Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der

allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze

der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 11 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder

an die Volksvertretung zu wenden.

2. Gleichheitsrechte

Artikel 17 [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]

(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift

Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat

und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum

Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der

Gleichstellung dienen, zulässig.

(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.

Artikel 19 [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]

Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind

nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung

und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,

sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften

und im Geiste der Verfassung zu führen.

Artikel 22 [Nothilfepflicht]

Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen

nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.

Artikel 76 [Wahlgrundsätze]

(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind

allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer

des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere

Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass

seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

Rundfunkstaatsvertrag (RStV) II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 11 Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

Medienstaatsvertrag – Auszüge –

§ 3

Allgemeine Grundsätze

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das

Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater

Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten

und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu

achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und

körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken.

Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote

sowie § 51 bleiben unberührt.

§ 7

Barrierefreiheit

(1) Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement

hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie

Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise

ausweiten.

(2) Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme erstatten

der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, die in der ARD

zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das

Deutschlandradio ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre Bericht

über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1. Die Berichte werden anschließend

der Europäischen Kommission übermittelt.

§ 21

Barrierefreiheit

Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen

Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und

fernsehähnlichen Telemedien unterstützen.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 26

Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und

Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller

und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen

und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen

Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das

internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen

Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die

europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und

Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und

Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch

Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags

die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die

Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages

zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels

106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut,

soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und

Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt

insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards,

– 30 –

Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von

Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und

sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice

und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle

Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

§ 27

Angebote

(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme

(Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses

Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem

Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich

verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot

U.N. Behindertenrechtskonvention, seit 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in Deutschland, vergleiche Publikation im Bundesgesetzblatt

Artikel 29

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;

iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem

i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;

ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 5

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6

Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Artikel 8

Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören

a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,

i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Artikel 9

Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 11

Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12

Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13

Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 19

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20

Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Artikel 21

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Kontakt und Presse- und Medien-Kontakt

Andreas Klamm

Schillerstr. 31

67141 Neuhofen

Verbandsgemeinde Rheinauen

Rhein-Pfalz-Kreis (Landkreis Ludwigshafen) Ludwigshafen am Rhein

Rheinland-Pfalz

Tel. 06236 48 929 74

Tel. 0621 5867 8054

E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Internet: www.andreasklamm.de

Internet: www.andreas-klamm.de

Blog: https://andreasklamm.wordpress.com

Journalist, Krankenpfleger, (Gesundheits- und Krankenpfleger), Musik- und Medien-Produzent

Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und Wahlkreis 38, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rheinauen für DIE LINKE

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Klamm – Sabaot, Journalist, Autor, Schriftsteller, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter

Anlagen:

U.N. Behindertenrechtskonvention, komplette Fassung, Bundesgesetz in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 21. Dezember 2008, gültig in Rheinland-Pfalz und in gesamt Deutschland / Bundesrepublik Deutschland (als PDF)

Landtagswahl: Andreas Klamm Direktkandidat für Die Linke für Wahlkreis 38 Mutterstadt

Landtagswahl: Andreas Klamm Direktkandidat für Die Linke für Wahlreis 38 Mutterstadt

Ludwigshafen. 7. Januar 2021. Andreas Klamm (52), Journalist, Autor, Moderator, Gesundheits- und Krankenpfleger aus Neuhofen in der Verbandsgemeinde Rheinauen kandidiert für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 für DIE LINKE für Wahlkreis 38 Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, Otterstadt, Waldsee, Rheinauen.

Telefon-Sprechstunden und Video-Sprechstunden. Aufgrund der Corona Krise und der Corona Verordnungen bietet Andreas Klamm täglich Telefon-Sprechstunden und Video-Sprechstunden via Zoom nach Vereinbarung. Tel. 0621 5867 8054,

Artikel: DIE RHEINPFALZ vom 6. Januar 2021; https://www.rheinpfalz.de/lokal/rhein-pfalz-kreis_artikel,-landtagswahl-andreas-klamm-direktkandidat-f%C3%BCr-die-linke-_arid,5153188.html

Andreas Klamm ist Landtagskandidat für DIE LINKE für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 und will sich für Chancengleichheit, Teilhabe, Inklusion, Selbstbestimmtes Leben, soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit, Natur- Tier- Umwelt- Klima-Schutz, Digtales, Verständigung, Frieden und Dialog engagieren. Foto: mid

Auf der Flucht vor Terror und Gewalt getragen von der Hoffnung für eine bessere Welt

Auf der Flucht vor Terror und Gewalt getragen von der Hoffnung für eine bessere Welt

Geflüchtete und traumatisierte Menschen hoffen Glück und Heilung in Deutschland und in Europa zu finden – Kann „Mama Merkel“ und die Menschen in Deutschland helfen?

 

Von Andreas Klamm

 

Ludwigshafen / Maxdorf. 30. September 2020. Der junge Mann Othman T. ist krank, schwer krank. Der aus Syrien geflüchtete Mann erlaubt mir dennoch mit ihm ein Gespräch zu führen, obgleich ich ihn nur mit Rollstuhl, nach mehreren Unfällen und in Begleitung meiner, zeitweise stürmischen Labrador Hündin Ayla besuchen kann, die mich als Assistenzhündin zur Hilfe begleitet. Othman T. brauchte mehrere Wochen, um aus Syrien nach Deutschland zu fliehen und er hatte etwas Glück. Er lebt inzwischen bei Maxdorf in der Vorderpfalz an einem Ort, an dem andere Menschen vielleicht auch an Urlaub denken mögen. Für Othman T. ist dieser Ort eine Station von vielen Stationen in seinem jungen Leben auf der Flucht vor Terroristen aus Syrien. Die Reise hat viel Geld gekostet, sein letztes Geld, das der junge hilfesuchende Mann „organisieren konnte“ und war sehr beschwerlich. Es war zu Beginn der Reise nicht sicher, ob der Mann je einen „sicheren Hafen“ in Deutschland erreichen würde. Er erzählt mir einen Teil seiner bewegten Lebensgeschichte in einem Video-Gespräch für das multinationale Hilfeprojekt irsc global, was für International Support Refugee Community steht. Dabei handelt es sich um ein junges Projekt ehrenamtlich engagierter Menschen ohne Sponsoren.

 

Die Reise von Othman T. begann in der Nähe von Damaskus. Der Mann ist krank und traumatisiert in der Folge der Bedrohung von Terroristen in Syrien und in der Folge der Ereignisse, die er während seiner Flucht auf dem Weg nach Europa und Deutschland erleben konnte. Seine Familie werde von der PKK in Syrien vor Terror, Bedrohung und Gewalt der Terror-Organisation DAESH geschützt, erzählt der junge Buchhalter in einem Video-Interview. Permanente Bedrohung und Angst können Menschen schwer krank machen. Daran dürfte kaum noch Zweifel bestehen und die Information wird von Psychologen, Neurologen und speziellen Trauma-Therapeuten bestätigt.

 

Zur Zeit erleben wir in Deutschland und in Europa seit rund acht Monat selbst stetige Bedrohung und Angst in der Folge von Corona und den Maßnahmen, um eine Corona Pandemie einzudämmen. Die Auswirkungen der massiven Schäden, die permanente Angst und Bedrohung auslösen können, in diesem Beispiel ein unsichtbares Virus, sind heute noch nicht vollumfänglich abzuschätzen. Im Gegensatz zum Corona Virus sind Terroristen nicht nur sichtbar, sondern die Gewalt, der Schrecken, der Terror, der von Terroristen ausgeht ist in zahlreichen Fernseh-Dokumentationen und auf Fotos von Fotografen umfangreich und ausführlich dokumentiert. Bekannt ist heute nur, dass psychologisch, psychisch schwer traumatisierte Menschen, seien es geflüchtete Menschen aus Syrien, Nord-Afrika, Afrika oder Menschen mit Angststörungen aus Deutschland in der Folge der Corona Pandemie eine Erfahrung gemeinsam haben: Sie sind der humanitären, menschlichen, fachlichen, gesundheitlichen, medizinischen, psychiatrischen und psychologischen Hilfe bedürftig. Psychologen, Psychiater, Neurologen und Trauma-Therapeuten aus aller Welt bestätigen auch in wissenschaftlichen Publikationen, dass schwere Kriegs-Traumata, Traumata die durch Terroristen, in den Folgen von Gewalt und Terror verursacht werden, permanente Angst Menschen schwer krank machen können. Dabei können sich hierbei nicht nur psychische, psycho-somatische Erkrankungen sondern auch schwere somatische Erkrankungen manifestieren, im Beispiel: Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Schädigungen des gesamten Immun-Systems, Infekt-Anfälligkeit und viele weitere, schwere und bedrohliche Erkrankungen. Die Erkrankungen an Depressionen, posttraumatische Belastungsstörungen und sonstigen Formen von Angststörungen im Rahmen posttraumatischer Belastungsstörungen sollten nicht unterschätzt werden. Nur weil eine Erkrankung auf den ersten Blick vielleicht nicht nach außen nicht sichtbar ist, bedeutet dies leider nicht automatisch, dass die Erkrankung weniger schwer sein könnte.

 

Die Menschen, die an den EU-Außengrenzen warten, bangen und hoffen, haben oft die „Vorstufe der Hölle“ durchgemacht. Zumindest eine Art der „Vorstufe der Hölle“, die man sich als westlich orientierter und geprägter Mensch vorstellen kann, wenn man als Kind und junger Mensch, zeitweise streng mit Ritualen, Weltanschauungs-Modellen und Vorstellungen indoktriniert wurde, die dem Weltbild der römisch-katholischen Kirche entsprechen.

 

Nahezu jeder Mensch kennt Dank ARD Tagesschau, ZDF heute, RTL, SAT1, n-tv und vielen weiteren Sender die Bilder von Menschen in zerfetzten, heruntergekommenen, abgetragenen Kleidungsstücken und in Zelten, die mich persönlich – pardon – mehr an Mülltüten denken lassen aus den Lagern der geflüchteten Menschen, sei es in Moria, Lesbos in Griechenland oder inzwischen auch an vielen anderen Orten. Wenn ich an die Errungenschaften, Wohlstand, Entwicklungen und Fortschritte denke, die man als West-Europäer in Deutschland mit 83 Millionen Menschen und in Europa mit rund 500 Millionen Menschen im Laufe von 40 Lebensjahren und mehr, kennenlernen kann, frage ich mich oft: „Ist Deutschland und ist diese so stolze Europäische Union wirklich so bettelarm, dass wir die Bilder von Menschen, die in Mülltüten-ähnlichen Notzelt-Behelfsmitteln unterbringen, tatsächlich zwingend erforderlich sind in und um die ganze Welt zu senden?“

 

Was bewegt so viele Menschen zur Flucht? Gibt es einen Reporter, Reporterin, Journalistin, Journalisten und Medienvertreter, der nicht auch bereits diese und ähnliche Fragen gestellt hat auch im Gespräch mit betroffenen Menschen. Augenzeugen-Berichte zu Ereignissen, die die Welt bewegen sind wichtig und so lasse ich mir dies auch nicht nehmen. Ich ziehe mit meiner Kamera und Mikrofon los um O-Töne einzufangen, Bilder zu dokumentieren mit dem Auftrag und Ziel Fotos, O-Töne und mehrere Text-Beiträge zu produzieren, zu schneiden, zu schreiben und auch zu veröffentlichen.

In den Gesprächen mit betroffenen und geflüchteten Menschen lerne ich sehr schnell, dass es ein oder mehrere Muster für die Gründe von Fluchtursachen gibt: Krieg, Terror und Terroristen, Gewalt, die Verfolgung von anders denkenden Menschen, religiöse, fanatische Gruppen die andere weniger religiös-fanatische Gruppen verfolgen oder extremistische Gruppen, deren Weltbild und Weltanschauung hinterfragt werden dürfen, nur nicht in den Ländern aus denen geflüchtete Menschen an die Außengrenzen von Europa geflohen sind. Krieg, Terror, Gewalt, Unterdrückung, Zerstörung, Korruption, Willkür, Machtmissbrauch, Hass sind die Gründe, die zu den Hauptgründen gerechnet werden können. Einige andere der geflüchteten Menschen mit denen ich sprechen darf, nennen auch noch weitere Gründe: Fehlende Infrastruktur in Afrika. Was kann man sich darunter vorstellen? Einfache Antwort: Wie mag sich ein Leser oder ein Journalist ein Leben ohne Strom und ohne Wasser in Deutschland vorstellen? Bereits diese doch recht einfache Vorstellung kann bewegen und ohne Zweifel auch berechtigte Angst bereiten. Was könnten Menschen und Journalisten noch tun, wenn es keinen Strom mehr gibt und damit natürlich keine Smartphones, Computer und Studio-Anlagen genutzt werden können und es auch keinen Zugang zum Internet gibt, weil ohne Strom natürlich bei fehlenden Internet-Verbindungen noch nicht einmal das Grundrecht auf Kommunikation wahrgenommen werden könnte.

 

Es gibt den bekannten Großkonzern, der in Afrika im wahrsten Sinne des Worte den Menschen das Wasser abgräbt und das Wasser, das in Afrika dringend gebraucht wird in Deutschland und in Europa teuer vermarktet. Gründe für eine gewagt und oft extrem, gefährliche Flucht gibt es viele. Eine Flucht aus Afrika oder auch aus Nord-Afrika ist nicht nur extrem gefährlich sondern auch sehr teuer. Die Menschen, die ebenso dringend auf eine Flucht in eine bessere Welt, das meint nach Deutschland oder Europa angewiesen wären, können leider nicht mehr aus Krisen-Regionen fliehen, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen und sie damit noch nicht einmal zumindest wagen können, die Flucht in eine bessere Welt anzutreten.

 

Wenn wir einen kleinen Umweg wagen, in Bezug zur Verantwortung, die Deutschland und andere Mitgliedsstaaten für Not, Leid und Elend mittragen, das in Worten kaum treffend und vollumfänglich zu beschreiben ist, so kann man sehr schnell zur Erkenntnis gelangen, dass Deutschland und viele weitere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, im Beispiel Frankreich, Spanien, Portugal sich nicht einfach aus einer möglichen Verantwortung für die desaströsen Entwicklungen in Afrika und Nord-Afrika „herausschreiben“ oder „herausreden“ können. Deutschland ist war ganz vorne mit dabei und einst der drittgrößte Waffen-Exporteur in der Welt. Es mag Aktionäre der einschlägig durch Gerichts-Verfahren bekannten Waffen-Hersteller geben, die vielleicht wegen der erhofften Dividende tatsächlich den Zusammenhang nicht sehen wollen. Mit jeder Waffe, die nach Afrika, Nord-Afrika oder an sonst weit entlegene Orte in der Welt geliefert wird, die aus Deutschland kommt wird mit den Waffen und der Munition schwerstes Leid ausgelöst und die Fluchtursachen geschaffen, die Menschen zur Flucht nach vorne, genauer in Richtung EU-Außengrenze und nach Deutschland zu „Mama Merkel“ bewegen. Es gibt tatsächlich die Kinder und Jugendlichen, die vor laufenden Kameras erzählen: „Wir wollen zu Mama Merkel in Deutschland“. Die Hoffnung, die an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel von diesen Kindern und Jugendlichen verknüpft wird, muss grenzenlos groß sein voller Hoffnung. Was für Waffen gilt, gilt auch für Munition. Einige der Fluchtursachen werden von Aktionären, politischen Protagonisten in Deutschland und in Europa selbst geschaffen. Ohne Waffen-Exporte und ohne Exporte von Munition gäbe es diese Fluchtursachen nicht.

Wagen wir etwas weiter zurück zu denken, so sollten wir nicht vergessen, dass es auch die Kolonialzeit gab und Frankreich, die Niederlande, Portugal, Spanien, Deutschland und weitere EU-Mitgliedsstaaten einst Kolonialmächte waren und keine Hemmungen hatten die Erdbodenschätze aus Afrika und Nord-Afrika nach Europa einzuführen. Wenn man die Ressourcen eines Landes, genauer sogar eines ganzen Kontinentes „abgräbt“ oder „leersaugt“, so darf man sich einige Jahre später nicht ganz so sehr wundern, dass es auch Menschen gibt, die sich nicht einfach still und brav in irgendeine dunkle Ecke in Nord-Afrika oder in Afrika legen, um „artig zu verhungern oder zu verdursten“, sondern tatsächlich eine Flucht nach vorne antreten, weil es kein Zurück mehr gibt und darauf hoffen Schutz, Shelter, Hilfe und Menschlichkeit in Deutschland und in der Europäischen Union oder auch auf dem Kontinent Europa zu finden.

 

Wer andere Länder oder einen Kontinent arm gemacht hat und die Ressourcen eines Landes und eines Kontinentes nach Europa und in alle Welt „verschifft“ hat, sollte sich bitte auch nicht mehr ganz so sehr wundern, wenn es selbstverständlich auch wirtschaftliche, soziale und finanzielle Gründe gibt, die Menschen zu einer Flucht aus Afrika nach Europa treiben kann. Wer nicht ganz vergisst, dass es auch wirtschaftliche und finanzielle Gründe, sprich die Aussicht auf Profite waren, die Unternehmer aus Deutschland und in Europa bewegt haben, die Ressourcen der Ländern abzutragen und Gewinn-bringend zu vermarkten, zu veräußern, zu verkaufen, sollte sich bitte nicht mehr ganz so sehr wundern, dass es auch Menschen aus Nord-Afrika und Afrika gibt, die ihre wirtschaftlichen, finanzielle und soziale Situation verbessern wollen und hoffen, würdigere Strukturen für ein besseres Leben in Deutschland und in Europa zu finden.

Kurz zusammengefasst: Wie auch immer wir das Blatt wenden wollen, Deutschland und nahezu alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können sich einer historisch begründeten und aktuellen Verantwortung für das Leid, das Elend und die Not von Millionen von Menschen in Nord-Afrika und Afrika nicht entziehen. Wir tragen alle Verantwortung, insbesondere die Regierungen in Deutschland und die Regierungen der weiteren EU-Mitgliedsstaaten und die Europäische Union im Gesamten.

Die Menschen, die auf Schutz, Hilfe, Shelter, Verständigung und Menschlichkeit in Deutschland und in der Europäischen Union hoffen, haben weitaus Besseres verdient als in Notbehelfs-Zelten untergebracht zu werden, die mich immer wieder an „zerfetzte, heruntergekommene Mülltüten“ denken lassen. Das sind Bilder von Lebensumständen, die kaum ein normal denkender Mensch, noch nicht einmal seinem „ärgsten Feind“ zumuten wollte.

Die Europäische Union, Europa und Deutschland wurden ohne Zweifel von Corona und den Maßnahmen zur Bekämpfung einer Corona Pandemie hart getroffen. Dennoch verfügt die EU und Deutschland über finanzielle, wirtschaftliche Strukturen und über die Infrastruktur, um Menschen, die vor Krieg, Terror, Gewalt, Armut und auch Auswirkungen der weltweit, wahrnehmbaren Klima-Veränderungen flüchten zu helfen und diese Menschen würdig und sicher zu versorgen. Im Rahmen des Bündnisses Seebrücke und weiterer Engagements von Menschen sowie Hilfe-Organisationen gibt es erfreulicherweise zahlreiche Städte und Regionen in Deutschland, die öffentlich verkündet haben, dass es die Möglichkeiten der Aufnahme von geflüchteten Menschen aus Nord-Afrika und Afrika gibt.

Im Rahmen meiner Recherchen für Berichte zur Situation geflüchteter Menschen habe ich überwiegend mit Männer sprechen können. Mir sind dennoch nicht die Angst-erfüllten Blicke der begleitenden Ehefrauen und minderjährigen Kinder verborgen geblieben, die darauf hoffen, dass sie gute, hilfsbereite und mit Liebe erfüllte Menschen in Deutschland und in Europa finden, die bereit sind den Menschen Schutz, Shelter und Hilfe zu schenken und im Rahmen der Möglichkeit humanitäre Hilfe leisten.

Die überwiegende Anzahl der geflüchteten Menschen mit denen ich sprechen konnte, sind aus dem Iran oder aus Syrien geflohen, waren geflüchtete Menschen, die in der Tat vor Krieg, Gewalt und Terroristen die Flucht nach vorne nach Deutschland und Europa gewagt haben.  Deutschland und die Europäische Unionen haben hier vielfältige Handlungsmöglichkeiten. Bereits die Kürzung von Rüstungs-Etats und die Reduzierung von Waffen-Exporten kann wirksam helfen, dass es künftig weniger Fluchtgründe oder Fluchtursachen gibt. Mittel aus der Entwicklungshilfe dürfen nicht in die Hände von Terror-Organisationen und Diktatoren gelangen.

 

Die Bereitschaft von Städten und Menschen in Deutschland Hilfe zu leisten, wird leider durch die Haltung des Bundesinnenministeriums und der Außenvertreter der Europäischen Union blockiert. Faktisch bedeutet dies, dass Hilfe, die geleistet werden könnte, aus politischen Gründen und weiteren Gründen verhindert wird.

 

An der Bedürftigkeit und am Bedarf der sofortigen Hilfe für geflüchtete Menschen, auch wenn wir daran denken, dass der Winter in wenigen Wochen Einzug in Europa und in Deutschland halten wird, dürfte für keinen Menschen ein Zweifel bestehen. Wenn wir an den einfachen Grundsatz denken: Handle an anderen Menschen, so wie Du an Dir gehandelt haben möchtest, so können wir auch ohne Studium und Fachexpertise wissen, was geflüchtete Menschen, die an den EU-Außengrenzen warten und auf baldige Hilfe hoffen, dringend brauchen. Die Bedürfnisse von Menschen an den EU-Außengrenzen und die Bedürfnisse der Menschen, die in Europa leben, sind nicht so sehr verschieden.

 

Dennoch gilt nicht zu vergessen: In den Reihen der geflüchteten Menschen gibt es geflüchtete Menschen mit besonderen Hilfe-Bedürfnissen: In der Regel zählen hierzu Frauen, Kinder, minderjährige Jugendliche, Menschen mit Behinderung und Schwerbehinderung sowie kranke und verletzte Menschen, rechtlich betrachtet, so genannte „besonders Schutz-befohlene Menschen“ die von Behörden, Menschen und sonstigen Organisationen in Deutschland und in Europa nicht misshandelt und auch nicht benachteiligt werden dürfen, sondern auch rechtlichen Anspruch auf besondere Hilfe, Förderung und Unterstützung haben.

 

Einen jungen Mann, den ich in einem meiner Video-Beiträge als ein Beispiel von vielen geflüchteten Menschen vorstelle, Othman T., brauchte 21 Tage für die Flucht von Syrien in die Vorderpfalz nach Deutschland. Der Mann musste vor Krieg, Terror und Gewalt fliehen und es gab Berührungspunkte mit DAESH, der Terror-Organisation, die von anderen Menschen auch als „ISIS“ bezeichnet wird. Die richtige Bezeichnung so informiert der Mann, lautet DAESH. Der geflüchtete Mann hatte Glück in einer recht guten Einrichtung in Maxdorf untergebracht zu werden, nicht in einem der Behelfs-Zelte von Moria, die an „Mülltüten“ denken lassen. Leider spreche ich nicht die arabische Sprache und kann mich mit den geflüchteten Menschen meist nur in englischer Sprache und in französischer Sprache verständigen, so dass viele Informationen, die in der arabischen Original-Sprache noch enthalten sein können, im Rahmen der Übersetzungen in die englische, französische und auch in die deutsche Sprache verloren gehen können.

Im Gespräch lässt Othman T. keinen Zweifel daran, dass es Terroristen waren, die ihn zur Flucht nach vorne nach Deutschland trieben. Video, Gespräch mit geflüchteten Menschen aus Syrien: Othman T. und Andreas Klamm im Gespräch für das Projekt irsc International Refugee Support Community, Link: https://vk.com/videos330644785?z=video330644785_456239132%2Fpl_330644785_-2

Die Terror-Organisation versuchte den Mann an der Flucht zu hindern. Er wagte die Flucht alleine nach Deutschland. Seine Familie hat er in Syrien zurückgelassen. Seine Familie sei in Syrien sicher, doch nur weil die PKK helfe, die Menschen in Syrien vor den Angriffen durch Terroristen zu schützen. Die PKK helfe, die Menschen vor den DAESH Terrorist zu schützen.

Der geflüchtete Mann fühlt sich in Deutschland wohl: Die Menschen seien gut und hilfsbereit. Othman T. hofft auf Frieden und hofft, dass die Bedrohung der Terroristen möglichst bald beendet werden kann. Wir wollen Frieden und keinen Krieg in Syrien.

Würden die U.S.A und Russland einen Plan für Frieden erarbeiten, so könne Frieden in Syrien in kurzer Zeit möglich werden. Othman T. wünscht sich kaum etwas mehr als Frieden für Syrien.

Direkte Flugverbinden von Syrien nach Europa gäbe es nicht mehr. Man könne von Syrien nur nach in den Lebanon direkt fliegen.

Othman T., ein junger, geflüchteter Mann, spricht vier Sprachen: Arabisch, kurdisch, englisch und inzwischen auch die deutsche Sprache, die er noch lernt. In Syrien machte er eine Ausbildung als Buchhalter und arbeitete in der Pflege von Computer-Netzwerken. Trotz aller Traumata und kaum in Worte fassbare Umstände, die er erleben musste, bewahrt sich Othman T. die Hoffnung für Frieden in Syrien und die lebendige Hoffnung für eine bessere Welt, in der es noch Hoffnung, Liebe und Gerechtigkeit gibt.

Die Geschichten der Flüchtlinge aus dem Iran und aus Syrien sind vielfältig, komplex, bewegend und umfangreich, so dass ich derzeit an einem neuen Buch schreibe und die Geschichten von einigen Menschen auf der Flucht in eine bessere Welt in einem neuen Buch vorstellen werde.

In Mannheim (Baden-Württemberg) gibt es das Bündnis Seebrücke und in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) gibt es ebenso bereits mehrere Menschen und Vereine, die versuchen, geflüchtete Menschen Hilfe vor Ort in den Städten zu leisten.

 

Informationen zu Engagements und Forderungen von Seebrücke Mannheim sind auf der Webseite des Bündnisses zu finden: https://seebruecke.org/safe-havens/mannheim

 

Morddrohungen und Drohungen: Politik und (Streit-)Kultur muss ohne Morddrohungen in Deutschland möglich sein

Morddrohungen und Drohungen: Politik und (Streit-) Kultur muss ohne Morddrohungen in Deutschland möglich sein

Generalbundesanwaltschaft sollte ermitteln und Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier sollte ein Statement zur Demokratie, Frieden, Freiheit und Menschenrechte veröffentlichen

 

Von Andreas Klamm

Berlin. 21. Juli 2020/Meinung/Kommentar/– Zu zahlreichen Presse- und Medien-Berichten zu Mord-Drohungen gegen Politikerinnen, Poltiker, Journalistinnen, Journalisten, Aktivsitinnen und Aktivisten und Influencern erkläre ich wie folgt:

Zu Mord-Drohungen gegen Politiker, Journalisten & Influencern: Der Bundespräsident Dr. Frank Walter Steinmeier sollte sich einschalten. Politische (Streit-)Kultur und Politik muss ohne Drohungen & Morddrohungen gegen Politiker, Journalisten, Menschen in Deutschland möglich sein.

Darüber hinaus glaube ich, dass die Forderungen, wonach die Generalbundesanwaltschaft zu Droh-Mails gegen Politiker, Journalisten, Aktivisten und Influencern ermitteln sollte berechtigt sind. Wenn die Bundesrepublik Deutschland  als Rechtsstaat tatsächlich Menschen und den Rechtsstaat schützen wollen, dann sollten möglicherweise staatsgefährdende Gewaltandrohungen nicht als harmlos betrachtet werden.

In Artikel 1 des Grundgesetzes wird garantiert:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Andreas Klamm wurde Anfang Juli 2020 auf dem Parteitag, der Landesvertreter-Versammlung von DIE LINKE als Kandidat für die Landesliste auf Listenplatz 20 für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 gewählt. Foto: md
Als Journalist, Autor, Verleger, Herausgeber, Gesundheits- und Krankenpfleger, Musiker, Sänger, Komponist und Musik- Radio- Fernseh- und Medienproduzent habe ich kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert, so dass ich keine fachliche, juristische Rechtsauffassung bieten kann.
Wenn wir jedoch an die besonderen historischen Ereignisse in Deutschland in den Jahren 1933 bis 1945 denken, kann es sich Deutschland und die Bundesrepbulik Deutschland nicht leisten “stillschweigend” Morddrohungen und Bedrohungen gegen Politiker, Politikerinnen, Journalistinnen, Journalisten, Aktivisten, Influencern und im Ehrenamt kommunalpolitisch engagierter Menschen hinzunehmen. Dies würde gegen die Grundsätze von Demokratie, Menschenrechte, Freiheit, Frieden und sicher auch gegen die Rechtsstaatlichkeit verstossen.

Demokratie, Menschenrechte, Frieden und Freiheit brauchen eine starke Stimme

Bereits im Paragraph 89a StGB Strafgesetzbuch werden jedoch staatsgefährdende Straftaten beschrieben.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Politiker, Journalisten, Aktivisten und Influencer, die Mordrohungen und Drohungen via Post, E-Mail oder auf sonstige Weise erhalten, werden nicht nur in ihrer Würde verletzt, sondern auch in ihrer Freiheit und an der freien Berufs-Ausübungen, persönliche, freie Entfaltung und ihrer freien Arbeit gehindert und behindert.
Wenn Politiker, Journalisten, Aktivisiten und Influencer ohne Morddrohungen und Drohungen nicht mehr frei wirken und arbeiten können, dann kann man durchaus die Situation als “staatsgefährdende Vorbereitung von Gewalt-Taten betrachten”. Die kann in die Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe fallen.
Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier sollte sich nicht einschüchtern lassen und mahnende Worte zum Schutz von Politikerinnen, Politiker, Journalistinnen, Journalisten, Autoren, Aktivisiten, Influencer und kommunalpolitisch, engagierten Menschen öffentlich erklären und sprechen.
Andreas Klamm wurde auf dem Parteitag, der Landesvertreter-Versammlung und Landesvertreterinnen-Versammlung von DIE LINKE am 4. Juli 2020 auf Listenplatz 20 als Kandidat für die Landesliste für die Landtagswahlen am 14. März 2021 in Rheinland-Pfalz gewählt.
Presse- und Medien-Informationen:
Andreas Klamm
Tel. 0621 5867 8054

Andreas Klamm: Die Krise mit Solidarität überwinden statt mit Sanktionen

Andreas Klamm: Die Krise mit Solidarität überwinden statt mit Sanktionen

Ludwigshafen am Rhein. 11. Juli 2020. Als Gesundheits- und Krankenpfleger, als Journalist, Autor, Künstler und Mensch bin ich, wie viele andere Menschen, von der Corona-Krise mehrfach betroffen. Um die Krise zu überwinden brauchen wir Solidarität, statt Sanktionen (Strafmaßnahmen). Andreas Klamm

 

Andreas Klamm (DIE LINKE) in seiner Bewerbungs-Rede für Listenplatz 8 bei der Landesvertreterinnenversammlung in Andernach am 4. Juli 2020. Die Wahl konnte der Gnosse und Mitbewerber Tobias (DIE LINKE) nach einer Stichwahl für sich entscheiden. Andreas Klamm kandidiert nunmehr auf Listenplatz 20 für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021. Foto: md

Andreas Klamm, DIE LINKE: Danke an alle Wählerinnen und Wähler in Andernach

Andreas Klamm (DIE LINKE): Danke an alle Wählerinnen und Wähler in Andernach

Ludwigshafen am Rhein / Neuhofen. 5. Juli 2020. (md). Herzlichen Dank an alle Menschen, die mich gewählt haben und mich für die Bewerbung zur Aufstellung der Landesliste für DIE LINKE unterstützt haben und Fürsprache gehalten haben. Andreas Klamm am 4. Juli 2020 in Andernach bei der Landesvertreterinnenversammlung von DIE LINKE in Rheinland-Pfalz. Andreas Klamm wurde als Kandidat für die Landesliste von DIE LINKE für die Landtagswahlen  am 14. März 2021 in Rheinland-Pfalz gewählt.

Sprechstunde für interessierte Menschen, Anregungen und Diskussionen via Telefon und Telefonkonferenz-Sprechstunde (aufgrund der Corona-Verordnungen), Mittwoch bis Freitag, 16.00 bis 21.00 Uhr, Tel. 0621 5867 8054, http://www.andreas-klamm.de, Ludwigshafen am Rhein, Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen, Andreas Klamm

Corona: Petition für Häusliche Pflege und ambulante Häusliche Intensiv-Pflege

Corona: Petition für Häusliche Pflege und ambulante Häusliche Intensiv-Pflege

Ludwigshafen am Rhein/ Berlin. 23. Juni 2020. Die Petition hat zum Ziel, dass Patienten und Menschen die Wahl-Freiheit haben zu entscheiden, ob sie im Falle einer Erkrankung an Corona stationär und klinisch im Krankenhaus oder ambulant, zuhause, liebevoll und würdevoll auch mit Hilfe der ambulanten Häuslichen Intensiv-Pflege und mit Hilfe von Verwandten gepflegt werden.

 

Bitte die Petition mitzeichnen und teilen. Die Petition ist beim Deutschen Bundestag abrufbar. Hierzu ist eine Anmeldung im Petitions-System des Deutschen Bundestags erforderlich, was für alle Menschen in Deutschland möglich ist.

Link: https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2020/_04/_25/Petition_110235.html