Monthly Archives: January 2021

Pressemitteilung: Zwei Petitionen von Andreas Klamm an Landtag und Landesregierung zur Landtagswahl Rheinland-Pfalz 2021

Pressemitteilung

Andreas Klamm

Landtagskandidat, Landesliste DIE LINKE, für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und direkter Kandidat für Wahlkreis 38 Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Altrip, Rheinauen

Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen, Rhein-Pfalz-Kreis, Ludwigshafen, Tel. 0621 5867 8054 und Tel. 06236 48 929 74

Andreas Klamm ist Kandidat für die Landtagswahl Rheinland-Pfalz für die Landesliste DIE LINKE und für Wahlkreis 28 Mutterstadt. Darüber hinaus ist Andreas Klamm auch Kandidat als Mitglied des Parteivorstand in DIE LINKE für den Bundesvorstand. Foto: mid

Landtagswahl

Andreas Klamm hat zwei Petitionen zur Landtagswahl Rheinland-Pfalz gesendet

Andreas Klamm befürchtet, dass chronisch kranke, behinderte, junge und alte Menschen wegen Corona bei den Landtagswahlen benachteiligt werden können und hat zwei Petition an den Landtag von Rheinland-Pfalz und an die Landesregierung in Mainz gesendet.

Petitionen an Landtag Rheinland Pfalz vom 6. Januar 2021 und an die Landesregierung vom 14. Januar 2021 haben die Genehmigung von Nachteils-Ausgleichen für Wähler, Kandidierende und Parteien zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 zum Ziel

Mainz / Ludwigshafen am Rhein. (28. Januar 2021). Weil er in der Folge der Corona Krise mehrere Nachteile für Wählerinnen und Wähler, politische Kandidatinnen und Kandidaten sowie für alle Parteien in Rheinland-Pfalz sieht, hat der 52jährige Journalist und Krankenpfleger, Andreas Klamm, aus Ludwigshafen am Rhein, bereits am 6. Januar 2021 eine Petition an den Landtag von Rheinland-Pfalz und am 14. Januar 2021 eine Petition an die Landesregierung in Mainz gesendet. Ziele der Petitionen seien eine Genehmigung von Nachteils-Ausgleichen für alle Wähler, Wählerinnen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie für alle Parteien für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz zu erreichen. Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat den Eingang der Petition vom 6. Januar 2021 mit dem Aktenzeichen P 3- LE 4/21 schriftlich bestätigt. Ob eine Beratung im Petitions-Ausschuss des Landtags noch vor der Landtagswahl möglich sein wird, ist nicht bekannt.

Andreas Klamm, der in Neuhofen in der Verbandsgemeinde Rheinauen wohnt, kandidiert für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz zum ersten Mal als Landtagskandidat auf der Landesliste und als direkter Kandidat für DIE LINKE für den Wahlkreis 38 Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Mutterstadt, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Altrip und Rheinauen.

Seiner Auffassung nach seien durch die Corona Krise, alle Beteiligten an der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 benachteiligt, da im Beispiel politische Kandidatinnen und Kandidaten keine Gespräche mit Wählerinnen und Wähler führen könnten, Parteien keine Veranstaltungen anbieten können und Wähler, die den Hochrisikogruppen zugerechnet werden müssten, sich nicht offen und frei aufgrund von Selbst-Isolation, Isolation, Quarantäne, Ausgangssperren und Lockdown informieren könnten.

Es sei chronisch kranken und behinderten Wählerinnen und Wähler nicht zumutbar, dass diese sich in Gefahr für Gesundheit und Leben trotz einer möglichen Gefahr der Ansteckung mit Corona begeben, um sich über Parteien oder Kandidierende zu informieren. Die freie, politische Willensbildung könne durch die Corona Krise erheblich beeinträchtigt sein.

Der Aktivist und Landtagskandidat, Andreas Klamm, empfiehlt daher eine Vorstellung aller Kandidatinnen und Kandidaten und aller Parteien, die zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 zugelassen sind, in einem Wahlportal des Südwestrundfunks (SWR), damit sich Wählerinnen und Wähler zumindest online und digital informieren können.

Die Petitionen sind öffentlich und können bei Change org mitgezeichnet, unterstützt und geteilt werden. Andrew P. Harrod

Zwei Petitionen zur Landtagswahl

Petition vom 6. Januar 2021 an den Landtag von Rheinland-Pfalz, Nachteils-Ausgleiche zur Landtagswahl wegen Corona: https://www.change.org/p/landtag-rheinland-pfalz-landtagswahlen-besondere-hilfen-und-nachteilsausgleiche-f%C3%BCr-kandidierende-und-menschen

Petition vom 14. Januar 2021 an die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, Nachteils-Ausgleiche zur Landtagswahl wegen Corona: https://www.change.org/p/landesregierung-rheinland-pfalz-landesregierung-rheinland-pfalz-petition-nachteils-ausgleiche-landtagswahl-2021

Die Petitionen als PDF (portable Druck-Dateien zur besseren Lesbarkeit)

Petition an den Landtag vom 6. Januar 2021, https://www.andreasklamm.de/wp-content/uploads/2021/01/Petition-Landesregierung-Wahlen-RLP-1a.pdf

Petition an die Landesregierung vom 14. Januar 2021, https://www.andreasklamm.de/wp-content/uploads/2021/01/Petition-Landtagswahlen-RLP-1.pdf

Einladung für alle Redaktionen und Journalisten

Ludwigshafen am Rhein. 28.. Januar 2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Einige Kolleginnen und Kollegen wissen, dass ich seit 1984 als Journalist Autor, Musik- und Medien-Produzent tätig bin und zudem Buch-Autor von 12 veröffentlichten Büchern bin.

Normalerweise würde ich es bevorzugen jede Redaktion und jede Journalistin und Journalisten einzeln zu informieren.

Da ich jedoch neben dem politischen Engagement als

Kandidat für die Landtagswahlen, Landesliste und Wahlkreis 38, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Altrip, Rheinauen

Kandidat als Mitglied des Parteivorstands in DIE LINKE, Bundesvorstand (bitte NICHT mit dem Landesvorstand verwechseln, da auch hier Wahlen ausstehen)

auch noch viele berufliche und private Verpflichtungen habe und in einer besonderen Situation in der Folge mehrerer Unfälle mich befinde, die zur Schwerbehinderung, GdB 60, Grad der Behinderung, außergewöhnliche Gehbehinderung seit 2014 führten. Aufgrund dieser Schwerbehinderung bin ich seit 2014 auf die Hilfe von Gehhilfen, Rollstuhl und auf die Begleitung einer Assistenz-Hündin angewiesen.

In der Folge der besonderen Bedingungen würde eine Ungleichheit-Behandlung entstehen, wenn ich jede einzelne Pressemitteilung einzeln an Redaktionen und Journalisten sende, weil es zeitlich leider nicht in anderer Form zu absolvieren wäre, dass unterschiedliche Redaktionen mit zum Teil des Unterschiedes von einem bis zwei Tage die Pressemitteilungen erhalten würden.

Daher habe ich die Planung nunmehr vorgesehen, dass ich zeitgleich und Chancen-gleich, inzwischen mehr als 60 Redaktionen, Journalistinnen und Journalisten in einer gemeinschaftlichen Pressemitteilung künftig informieren werde.

Themen unter anderem:

Landtagswahlen, zwei Petitionen an Landtag und Landesregierung für Nachteils-Ausgleiche für alle Menschen in Rheinland-Pfalz, Kandidaten, Kandidatinnen, Wählerinnen und Wähler wegen der Corona Krise.

Kandidatur für die Landtagswahlen für die Landesliste für DIE LINKE und direkt gewählter Kandidat für den Wahlkreis 38 Mutterstadt

Kandidatur als Mitglied des Parteivorstands in DIE LINKE, Bundesvorstand, Berlin. Der Parteitag findet nunmehr online am 26. und 27. Februar 2021 statt. Ausnahme: Die Kandidatinnen und Kandidaten und damit auch ich werden am 26. und 27. Februar 2021 in Berlin zwecks chancengleicher Vorstellung sein.

Da ich nicht nur Buch-Autor, sondern auch eingetragener Komponist, Sänger, Musiker, Musik und Medien-Produzent bin mit inzwischen 16 veröffentlichten Musik-Alben je 14 Songs, bin ich leider auch als Künstler von der Corona Krise betroffen. Die Corona Krise war bei mir weder für das Jahr 2020 noch für das Jahr 2021 geplant. Nachdem die Corona Krise die Vorstellung meines neuen Musik-Albums „Green Fair For Justice“, ein Musik-Album das dem Engagement für Tier- Natur- Umwelt- und Klimaschutz gewidmet ist, leider verhindert hat, plane ich für April 2021, sofern es möglich sein sollte, die Vorstellung meines neuen Musik-Albums online.

Link zum Musik-Album: Green Fair For Justice, von Andreas Klamm, Dezember 2019,  14 Songs, Gesamt-Spielzeit: 1 Stunde, 7 Minuten, https://music.apple.com/us/album/green-fair-for-justice/1490316947

Die Corona Krise stellt alle Redaktionen und alle Journalisten, Journalistinnen sowie alle Menschen vor besondere Herausforderungen.

In meinem politischen Engagement fordere ich nicht nur Transparenz, sondern ich versuche so viel Transparenz wie möglich zu bieten.

Damit alle Journalistinnen und Journalisten gesund bleiben biete ich daher Telefon-Gespräche und Zoom Video-Konferenz nach Termin-Vereinbarung an und hierzu lade ich alle Journalistinnen und Journalisten herzlich ein.

Presse- und Medien-Kontakt:

Andreas Klamm, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen bei Ludwigshafen am Rhein, Tel. 0621 5867 8054 und Tel. 06236 48 929 74, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com und E-Mail: studio3@andreaskamm.de

Zoom Video-Gespräche nach Vereinbarung.

Für die Beantwortung von Fragen stehe ich grundsätzlich allen Journalistinnen, Journalisten und Redaktionen gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Verständnis, dass aus zeitlichen Gründen die Pressemitteilungen einmal an alle Journalistinnen, Journalisten und Redaktionen ausgesendet werden.

Die Presse-Mitteilungen werden Sie künftig auch in den Blogs

https://andreasklamm.wordpress.com

https://regionalhilfe.wordpress.com

Auf meiner Web-Seite http://www.andreasklamm.de

Finden, da es mir unmöglich ist, auch Blogger und weitere Autoren alle via Einzel-Aussendung von Pressemitteilung zu informieren.

Ich wünsche Ihnen allen Frieden, Liebe, Glück und Gesundheit!

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Andreas Klamm

Tel. 0621 5867 8054

Impressum / V.i.S.d.P.: Andreas Klamm, Journalist, Gesundheits- und Krankenpfleger, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen, Rhein-Pfalz-Kreis bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com Internet: http://www.andreasklamm.de und http://www.andreas-klamm.de ,Blog: https://andreasklamm.wordpress.com

Abdruck honorarfrei

Presse-Foto in den Anlagen

Belegexemplar, wenn möglich, erbeten

Autor: Die Nennung des Autors des Beitrags der Pressemitteilung ist NICHT erforderlich

Recherchen und Informationen

Video, Rede No. 1, Kandidatur Andreas Klamm, Landtagswahlen Rheinland-Pfalz, 14. März 2021: https://www.youtube.com/watch?v=smu0bp5ubbg

Video, Rede No. 2, Kandidatur Andreas Klamm, Landtagswahlen Rheinland-Pfalz, 14. März 2021, https://www.youtube.com/watch?v=D_YZ5d8MKYY

Video, Kurzvorstellung, Andreas Klamm, Landtagskandidat für die Landtagswahlen Rheinland-Pfalz, DIE LINKE, am 14. März 2021, https://www.youtube.com/watch?v=MQT1IjOWvzI

Video, Kurzvorstellung von Andreas Klamm als Mitglied des Parteivorstands (Bundesvorstand) DIE LINKE, Termin für die Wahlen geplant am 26. und 27. Februar 2021: https://www.youtube.com/watch?v=0ShqYyyCrjs

Petition: Landesregierung Genehmigung von Nachteils-Ausgleichen für Wähler, Kandidierende und Parteien zur Landtagswahl

Petition: Landesregierung Genehmigung von Nachteils-Ausgleichen für Wähler, Kandidierende und Parteien zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Petition: Landesregierung Genehmigung von Nachteils-Ausgleichen für Wähler, Kandidierende und Parteien zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Mainz / Ludwigshafen am Rhein. (mid). Weil in der Folge der Corona Krise mehrere Nachteile für Wählerinnen und Wähler, politische Kandidatinnen und Kandidaten sowie für alle Parteien in Rheinland-Pfalz sieht, hat der 52jährige Journalist und Krankenpfleger, Andreas Klamm, aus Ludwigshafen am Rhein am 14. Januar 2021 eine Petition an die Landesregierung in Mainz gesendet in der eine Genehmigung von Nachteils-Ausgleichen für alle Wähler, Wählerinnen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie für alle Parteien erbeten wird. 

Andreas Klamm kandidiert für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz zum ersten Mal auf als Landtagskandidat auf der Landesliste und als direkter Kandidat  für DIE LINKE für den Wahlkreis 38 Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Mutterstadt, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Altrip und Rheinauen.

Seiner Auffassung nach seien durch die Corona Krise alle Beteiligten an der Landestagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 benachteiligt, da im Beispiel politische Kandatinnen und Kandidaten keine Gespräche mit Wählerinnen und Wähler führen könnten, Parteien keine Veranstaltungen anbieten können und Wähler, die den Hochrisikogruppen zugerechnet werden müssten, sich nicht offen und frei aufgrund von Selbst-Isolation, Isolation, Quarantäne, Ausgangssperren und Lockdown informieren könnten. Es sei chronisch kranken und behinderten Wählerinnen und Wähler nicht zumutbar, dass diese sich in Gefahr für Gesundheit und Leben trotz einer möglichen Gefahr der Ansteckung mit Corona begeben, um sich über Parteien oder Kandidierende zu informieren. Die freie, politische Willensbildung könne durch die Corona Krise erheblich beeinträchtigt sein. Der Aktivist und Landtagskandidat, Andreas Klamm, empfiehlt daher eine Vorstellung aller Kandidatinnen und Kandidaten und Parteien, die zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 in einem Wahlportal des Südwestrundfunks (SWR), damit sich Wählerinnen und Wähler zumindest online und digital informieren können.

Die Petition ist öffentich und kann bei Change org mitgezeichnet und unterstützt werden.

Andreas Klamm hat eine Petition für Nachteils-Ausgleiche in Bezug zu den Landtagswahl an die Landesregierung nach Mainz gesendet:
Andreas Klamm hat eine Petition für Nachteils-Ausgleiche in Bezug zu den Landtagswahl an die Landesregierung nach Mainz gesendet: Foto: mid

Der vollständige Text der Petition:

Petition an die Landesregierung Rheinland-Pfalz und an Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD), VORSORGLICH für den Fall und die Situation, dass der Petitions-Ausschuß des Landtag von Rheinland-Pfalz NICHT mehr vor der Landtagswahl 2021 in Rheinland-Pfalz wegen der Corona Krise oder aus anderen Gründen tagen kann. Petition No. 1 wurde als Empfänger an den Landtag von Rheinland-Pfalz gesendet. Der Eingang der Petition wurde freundlicherweise vom Landtag Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen P 3- LE 4/21, Petition vom 6. Januar 2021. bestätigt. Vielen Dank. Andreas Klamm

Petition an die Landesregierung und an den Südwestrundfunk (SWR) vom 14. Januar 2021

An

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

Landesregierung Rheinland-Pfalz

Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Peter-Altmeier-Allee 1

55116 Mainz

Mrs Dunja Mijatović

Commissioner for Human Rights

EU Menschenrechts-Kommissarin

Council of Europe

Office of the Commissioner for Human Rights

67075 Strasbourg Cedex

FRANCE

Deutsche Gesellschaft für die

Vereinten Nationen e. V.

Zimmerstraße 26/27 • 10969 Berlin

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Beauftragter der Bundesregierung

für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Mauerstraße  53

10117 Berlin

Südwestrundfunk SWR

Intendant

Prof. Dr. Kai Gniffke

Südwestrundfunk

Anstalt des öffentlichen Rechts

Neckarstraße 230

70190 Stuttgart

Herrn Matthias Rösch

Landesbeauftragter für Behinderte

Landesteilhabebeirat

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

Bauhofstr. 9

55116 Mainz

UN Campus

Platz der Vereinten Nationen 1

53113 Bonn, Deutschland

Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein,  14. Januar 2021

Petition und Eil-Petition: Genehmigung und Durchführung von Maßnahmen von Nachteilsausgleichen für Landtagskandidaten und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Besondere Hilfen aufgrund der Corona Krise und Corona Verordnungen und Regeln für Kandidierende, Menschen, Wählerinnen und Wähler, chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Menschen, Wählerinnen und Wähler im Wahlkampf, politischen Meinungsbildungs-Prozess und für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Sehr geehrte Frau Malu Dreyer, Ministerpräsidentin!

Sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung Rheinland-Pfalz!

Her Excellency Honorable Mrs Dunja Mijatović!

Commissioner for Human Rights (EU Kommissarin für Menschenrechte)

Sehr geehrte Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts!

Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der United Nations / Vereinten Nationen!

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Hendrik Hering!

Sehr geehrter Prof. Dr. Kai Gniffke, Intendant des Südwestrundfunks!

Sehr geehrter Herr Jürgen Dusel!

Sehr geehrter Herr Matthias Rösch!

Sehr geehrter Herr Arne Molfenter!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Petition und Antrag

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz und ergänzend, sofern dies noch in der Corona-Krise möglich sein sollte auch der Landtag von Rheinland-Pfalz möge für alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien, für Einzelkandidatinnen und Einzelkandidaten, Wählerinnen und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 schnellst möglichst und sofort die Genehmigung und Durchführung von Nachteilsausgleichen im Zusammenhang mit Corona und den Corona-Verordnungen und Restriktionen durch Verordnungen zur Eindämmung von Corona genehmigen, durchführen und in die Wege leiten.

Mir wurde mitgeteilt, dass Sitzungen des Petitions-Ausschusses des Landtages von Rheinland-Pfalz möglicherweise erst wieder im August / Herbst des Jahres 2021 möglich sein sollen. Da damit der Landtag und dessen Petitions-Ausschuss für Bürgerinnen und Bürger vor den Landtagswahlen am 14. März 2021 NICHT mehr rechtzeitig erreichbar wären, sofern die Information stimmen sollte, bleibt nur noch möglich, dass die Landesregierung Rheinland-Pfalz Ministerpräsidentin Malu Dreyer und der SWR Südwestrundfunk die erbetenen Maßnahmen im Rahmen der Nothilfe zur Hilfeleistung, nach der Erklärung der „Pandemie von nationaler Tragweite“ des Deutschen Bundestag, nach Erklärung des Katastrophenfalls mehrerer Städte, Landkreise und Gemeinden, beraten, diskutieren, beschließen und in die Wege leiten, um faire, offene, freie und demokratische Landtagswahlen im Land Rheinland-Pfalz ohne die Gefahr der teilweisen oder kompletten Ausgrenzung von chronisch kranken, behinderten und schwerbehinderten Menschen, Wählerinnen, Wähler, Kandidatinnen, Kandidaten und Parteien möglich zu machen.

Die Genehmigung von Nachteilsausgleichen und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile in der Folge der Corona Krise, Corona Verordnungen und durch weitere Umstände soll helfen, damit eine faire, freie, demokratische und uneingeschränkte, politische, öffentliche und gesellschaftliche Willensbildung für alle Wählerinnen und Wähler trotz der neuen verschärften Corona-Regeln und Corona-Verordnungen vom 5. Januar 2021, wie Treffen von nur einem Menschen, der nicht dem eigenen Haushalt angehört und „Corona-Leine“, Beschränkung der Reise- und Bewegungs-Freiheit auf einen Radius von 15 Kilometern, Ausgangssperren, Kontakt-Sperren, möglich wird.

Der Südwestrundfunk SWR verfügt als öffentlich-rechtliche Rundfunk-Anstalt über das wunderbar ausgebildete Personal, wunderbare, technische Mittel von denen ich als privater Fernseh- und Radio-Produzent nur Tag und Nacht träumen kann und über alle sonstigen Mittel, um in der Corona Krise und Corona Verordnungen, auch im Katastrophen- und Notstands-Fall oder ähnlichen Großschadens-Ereignissen helfen zu können. Da der SWR öffentlich-rechtlich ist, wird wohl kaum ein Mensch einen Vorwurf erheben können, dass es kommerzielle Interessen oder gar Gewinn-Erzielungs-Absichten bei einem öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Sender geben könne. Die meisten Menschen, die ich kenne vertrauen dem SWR in vielen Bereichen.

Wer das Haus nicht mehr verlassen darf, ohne triftigen, wichtigen Grund aufgrund von Corona und der Verordnungen zu Corona, kann sich mittels Wahlkampf-Plakate nicht mehr uneingeschränkt zu den Parteien und Kandidaten informieren. Wer zu den Hochrisikogruppen zählt verlässt in der Regel freiwillig das Haus nicht mehr und damit ist leider eine uneingeschränkte politische Meinungs- und Willensbildung ohne besondere und ausgleichende Hilfe für viele Tausend Menschen in Rheinland-Pfalz NICHT mehr möglich. Gespräche mit politischen Kandidatinnen und Kandidaten sind nur am Telefon möglich. Parteien können KEINE Veranstaltungen durchführen und auch keine Info-Stände anbieten.

Die Gewährung und Genehmigung von Nachteilsausgleichen für die betroffenen Menschen, Kandidatinnen, Kandidaten, Wählerinnen und Wähler soll dazu beitragen, dass freie, uneingeschränkte, transparente und offene Landtagswahlen am 14. März 2021 trotz massiver und extrem Grundrechte- und Freiheits-einschränkender Maßnahmen garantiert, gewährleistet und möglich werden.

Der Südwestrundfunk, SWR, der laut Medienstaatsvertrag zum Auftrag zur öffentlichen, politischen Meinungs- und Willensbildung verpflichtet ist, möge für alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz ein Online-Portal einrichten auf dem sich alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit

a)      Zwei Fotos der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten

b)      Zwei Video-Präsentationen der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten

c)      Drei bis vier DIN A4 Seiten an Text-Beiträgen biografisch und mit ihren politischen Engagements, Anliegen und Zielen vorstellen können.

Das Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Nothilfe-Leistung für die freie, uneingeschränkte, politische Willensbildung aller Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz für die Landtagswahlen am 14. März 2021, nach der Deklaration der „Pandemie von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag und stellenweise sogar der Ausrufung des Katastrophenfalls wegen Corona unter anderem in Bayern, im Beispiel durch die dortige Landesregierung von Bayern, kann und sollte von bekannten regionalen Tageszeitungen wie DIE RHEINPFALZ, Rhein-Zeitung und andere bekannte Tageszeitungen und Medien in Rheinland-Pfalz unterstützt werden.

Rundfunk-Sender und Radio-Stationen, wie SWR, SWR Radio Ludwighafen, Kurpfalzradio des SWR, Regional-Radios des SWR, Radio RPR, Antenne Pfalz und andere bekannte Radio-Sender sollten im Rahmen der Nothilfe das einzurichtende Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Durchführung und Realisierungen ausgleichender, kompensierender Nachteilsausgleiche für Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien oder parteilos und aller Wählerinnen und Wähler ebenso vor den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 unterstützen.

Die einzurichtenden und durchzuführenden Maßnahmen zur Schaffung von Nachteils-Ausgleichen sollen nicht nur gesunden und nicht behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, sondern auch chronisch kranken, behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, behinderten und schwerbehinderten Wählerinnen und Wählern helfen, Barrierefreiheit, Inklusion, Teilhabe, politische Teilhabe für und bei den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 zu gewährleisten und zu ermöglichen und helfend beitragend, Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung und Nachteile bedingt durch Corona und Verordnungen zu Corona zu vermeiden.

Dies gilt auch für alle Menschen und Patienten, die Hochrisikogruppen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder aufgrund bestehender Vorerkrankungen angehören.

Begründung

Die Situation für blinde, gehörlose Menschen, die Situation für behinderte, schwerbehinderte Menschen, die Situation junger kranker Menschen, die Situation alter Menschen, die Situation chronisch kranker Menschen, die Situation geflüchteter Menschen, die bereits Wahl-berechtigt sein könnten,  ist durch die Corona Krise und die Verordnungen mit massiven Einschränkungen, die zur erheblichen und schwerwiegenden Ausgrenzung der Hochrisikogruppen führen, weiterhin nicht näher bekannt. Es ist nicht bekannt, wie und ob diese Menschen uneingeschränkt an den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 als Wählerinnen und Wähler oder auch als politische Kandidatinnen und Kandidatinnen teilnehmen können. Alle Parteien sind nicht in der Lage, Gespräche mit Wählerinnen und Wähler zu führen, Info-Stände oder Veranstaltungen durchzuführen. Politische Kommunikation und Information ist in der Folge der Corona Krise und der Verordnungen zu Corona mit Ausgangssperren und Lockdown massiv und erheblich beeinträchtigt. Ob unter diesen besonderen Bedingung noch uneingeschränkte, freie, faire, offene und demokratische Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz möglich sind, ist noch nicht näher bekannt.

Als staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Journalist, Autor, Musik- und Medien-Produzent kandidiere ich erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 für die Partei DIE LINKE und DIE LINKE in Rheinland-Pfalz.

Ich wurde am 6. Februar 1968 frei von Behinderung, Schwerbehinderung und frei von Krankheiten in Ludwigshafen am Rhein geboren. In der Folge mehrerer schwerer Erkrankungen (Kanülen-Stichverletzung in der Pflege, Hepatitis C Infektion, Asthma bronchiale, rheumatoide Erkrankungsformen) und mehrerer Unfälle bin ich seit dem Jahr 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls und einer Assistenz- und Begleithündin, einer Labrador-Hündin, angewiesen und leider schwer und außergewöhnlich gehbehindert und schwerbehindert, GdB (Grad der Behinderung) 60 mit Schwerbehindertenausweis. Kleine Strecken kann ich noch mit Gehstöcken laufen.

Während der SWR und die Tageszeitung DIE RHEINPFALZ über viele und zum Teil alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten von SPD, CDU, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, AfD, Freie Wähler (FWG), zum Teil auch von DIE LINKE und weitere Parteien berichtet haben mit Foto und Fernseh-Beiträgen, wurde im SWR und in der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ trotz Aussendung von weit mehr als 70 Pressemitteilungen meinerseits, über meine Kandidatur als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz für die Landesliste für DIE LINKE und als gewählter Direktkandidat für Wahlkreis 38 Mutterstadt NICHT berichtet.

UPDATE vom 7. Januar 2021: Nach der Aussendung von inzwischen 80 Pressemitteilungen haben die Kolleginnen und Kollegen der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ von der wir Abonnenten sind über meine Kandidatur für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz berichtet. Hierfür herzlichen DANK an die Kolleginnen und Kollegen der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ.

Zum Wahlkreis 38 zählen unter anderem Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, Otterstadt und Rheinauen im Rhein-Pfalz-Kreis (früher bekannt als Landkreis Ludwigshafen) in der direkten Nachbarschaft der Stadt Ludwigshafen am Rhein.

Bereits diese Form der Benachteiligung, umgangssprachlich in der Vorderpfalz auch als „Totschweigen“, „Unterdrückung von Information, Kommunikation“ bezeichnet, bedeutet entgegen der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ist und damit selbstverständlich auch in Rheinland-Pfalz gültig ist, eine erhebliche Diskriminierung, Ausgrenzung, Benachteiligung, Schlechterstellung gegenüber anderen, weiteren, gesunden und NICHT behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, dazu zählen auch behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist aufgrund einer Vielzahl von mehreren Gesetzen in Rheinland-Pfalz, in Deutschland und in der Bundesrepublik Deutschland NICHT zulässig.

Warum wird in Rheinland-Pfalz über gesunde und nichtbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten berichtet und NICHT auch gleichberechtigt über chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten im Rollstuhl berichtet mit keinem einzigen Wort?

Mit der Nichtinformationen zu behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten werden nicht nur behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten in Rheinland-Pfalz sondern auch behinderte Wählerinnen und Wähler erheblich benachteiligt, da diese NICHT erfahren können, dass es mögliche Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten gibt, die die berechtigten Interessen von behinderten und schwerbehinderten Menschen, wenn auch im Rollstuhl, künftig im neu zu wählenden Landtag von Rheinland-Pfalz ab 14. März 2021 wirksam vertreten, repräsentieren wollen und zumindest auch eine öffentliche und hörbare Stimme in Medien, Landtag, Poltik und Gesellschaft, schenken wollen und wahrnehmbar machen wollen.

Eine Diskriminierung, Benachteiligung und Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, politischen Kandidatinnen und Kandidaten, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist auf der Grundlage der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein gültiges Bundesgesetz ist, NICHT zulässig. Vergleiche hierzu bitte die komplette U.N. Behindertenrechtskonvention in den Anlagen.

Etwa sechs Wochen vor den Landtagwahlen in Rheinland-Pfalz informieren alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mittels Plakaten, sonstigen Werbeträgern und mittels Flyern (Flugblättern) zu den Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Durch die neuen Corona-Verordnungen aus dem Jahr 2020 und vom 5. Januar 2021 mit den Regeln unter anderem, dass nur ein Treffen eines Menschen aus einem fremden Haushalt erlaubt sein soll und die Wohnung nur noch im Umkreis von 15 Kilometer verlassen werden darf, sofern die Inzidenzzahlen bei 200 liegen, ist eine faire, freie, offene und frei zugängliche, umfassende Information der Wählerinnen und Wähler und damit auch die freie, faire, offene und uneingeschränkte Willensbildung aller Menschen, Wählerinnen und Wähler im Land Rheinland-Pfalz NICHT mehr gewährleistet.

Dies betrifft vor allem auch Menschen, die den Hochrisikogruppen für Corona Infektionen zugerechnet werden müssen, da diese das Haus zum Eigen- und Selbstschutz NICHT mehr verlassen können und daher keine Plakate der Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten sehen und wahrnehmen können. Damit gehen wichtige Informationen zur freien, uneingeschränkten, politischen Willens- und Meinungsbildung verloren.

Ob die Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit den neuen Bedingungen und Verordnungen zu Corona aus dem Jahr 2020 und den neuen Verordnungen seit dem 5. Januar 2021, in der Lage sein werden, Flyer (Flugblätter) zu verteilen, um zur Landtagswahl zu informieren, darf in Frage gestellt werden.

Die Parteien, ihre Mitglieder, die Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten müssten sich oder beauftragte Werbe-Prospekt-Verteilerinnen und Verteiler zwecks Information für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz erheblich selbst in Gefahr bringen. Dies ist normalerweise nicht zu verantworten und auch nicht hinnehmbar.

Daher ist die Schaffung eines Online-Wahl-Portals für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz seitens des Südwestrundfunks (SWR) nicht nur eine berechtigte und sinnvolle Forderung, sondern eine einfache und wirkungsvolle Maßnahme, um möglichst alle der rund vier Millionen Menschen zu schützen.

Die Maßnahme ist DANK guter Ausstattung mit Technik, Personal und finanziellen GEZ-Mitteln vom Südwestrundfunk (SWR) schnell, kurzfristig und zeitnah umsetzbar.

Es bleibt ausreichend Zeit für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz bleibt sich an zentraler Stelle im Online-Landtagswahl-Portal des SWR zu allen Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten und allen Parteien, uneingeschränkt, fair, frei und offen trotz restriktiver und repressiver Maßnahmen durch Corona-Verordnungen und Corona zu informieren.

Mit einer recht einfachen Hilfe-Maßnahme des SWR digital und online, können auch in der Corona Krise, faire, freie, transparente, offene und uneingeschränkte Informationen für die Landtagswahlen und Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 gewährleistet, ermöglicht sowie gesichert werden. Zudem wird die Chancengleichheit für alle Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler unterstützt, gewährleistet und gefördert, auch für chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Wählerinnen und Wählern und Menschen.

Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, alle Parteien, alle Wählerinnen und Wähler im Wahl-Jahr 2021 durch die Corona Krise und Verordnungen zu Corona bereits benachteiligt und schlechter gestellt.

Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle chronisch kranke, behinderte, schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, Parteien, Wählerinnen und Wähler und Menschen die den Hochrisikogruppen für Corona angehören, benachteiligt, zum Teil ausgegrenzt und schlechter gestellt. In Rheinland-Pfalz leben rund vier Millionen Menschen.

Daher wird um freundliche Genehmigung der Durchführung, Schaffung und Maßnahmen zu Nachteilsausgleichen und Ausgleich bestehender Nachteile für alle nichtbehinderten, gesunde, behinderte, schwerbehinderte, chronisch kranke Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, die den Hochrisikogruppen angehören, Wählerinnen und Wählern und Parteien gebeten.

Gesetzes-Grundlagen im Auszug

Artikel 3, Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Landesverfassung für Rheinland-Pfalz

Artikel 10 [Zensurverbot]

(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und

Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein

zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf

ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der

Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der

allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze

der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 11 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder

an die Volksvertretung zu wenden.

2. Gleichheitsrechte

Artikel 17 [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]

(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift

Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat

und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der Gleichstellung dienen, zulässig.

(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.

Artikel 19 [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]

Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind

nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung

und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,

sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften

und im Geiste der Verfassung zu führen.

Artikel 22 [Nothilfepflicht]

Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen

nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.

Artikel 76 [Wahlgrundsätze]

(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind

allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer

des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere

Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass

seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

Rundfunkstaatsvertrag (RStV) II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 11 Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

Medienstaatsvertrag – Auszüge –

§ 3

Allgemeine Grundsätze

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das

Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater

Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten

und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und

körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken.

Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote

sowie § 51 bleiben unberührt.

§ 7

Barrierefreiheit

(1) Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement

hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie

Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise

ausweiten.

(2) Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme erstatten

der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, die in der ARD

zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das

Deutschlandradio ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre Bericht über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1. Die Berichte werden anschließend der Europäischen Kommission übermittelt.

§ 21

Barrierefreiheit

Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen

Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und

fernsehähnlichen Telemedien unterstützen.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 26

Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen

und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen

Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels

106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards,

– 30 –

Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle

Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

§ 27

Angebote

(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme

(Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses

Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem

Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich

verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot

U.N. Behindertenrechtskonvention, seit 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in Deutschland, vergleiche Publikation im Bundesgesetzblatt

Artikel 29

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;

iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem

i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;

ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 5

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6

Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Artikel 8

Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören

a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,

i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Artikel 9

Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 11

Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12

Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13

Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 19

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20

Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Artikel 21

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Kontakt und Presse- und Medien-Kontakt

Andreas Klamm

Schillerstr. 31

67141 Neuhofen

Verbandsgemeinde Rheinauen

Rhein-Pfalz-Kreis (Landkreis Ludwigshafen) Ludwigshafen am Rhein

Rheinland-Pfalz

Tel. 06236 48 929 74

Tel. 0621 5867 8054

E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Internet: www.andreasklamm.de

Internet: www.andreas-klamm.de

Blog: https://andreasklamm.wordpress.com

Journalist, Krankenpfleger, (Gesundheits- und Krankenpfleger), Musik- und Medien-Produzent

Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und Wahlkreis 38, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rheinauen für DIE LINKE

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Klamm – Sabaot, Journalist, Autor, Schriftsteller, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter

Anlagen:

U.N. Behindertenrechtskonvention, komplette Fassung, Bundesgesetz in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 21. Dezember 2008, gültig in Rheinland-Pfalz und in gesamt Deutschland / Bundesrepublik Deutschland (als PDF)

Petition No. 1 vom 6. Januar 2021 an den Landtag von Rheinland-Pfalz für Nachteils-Ausgleiche aufgrund der Corona Krise und Corona Verordnungen für alle Wählerinnen, Wähler, Menschen, Kandidatinnen, Kandidaten und Parteien in Bezug zur Landtagswahl Rheinland-Pfalz am 14. März 2021.

Link: https://www.change.org/p/landtag-rheinland-pfalz-landtagswahlen-besondere-hilfen-und-nachteilsausgleiche-f%C3%BCr-kandidierende-und-menschen

Andreas Klamm erstattet Strafanzeige gegen die Politikerin Xenia Duvalo, MdB wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behindertenrechtskonvention – Strafanzeige vom 11. Januar 2021

Andreas Kamm erstattet Strafanzeige gegen Politikerin Xenia Duvalo, MdB wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behndertenrechtskonventon – Strafanzeige vom 11. Januar 2021

Neuhofener Journalist, Krankenpfleger, Medien- und Musik-Produzent bittet Deutschen Bundestag um Aufhebung der politischen Immunität von Xenia Duvalo, MdBFoderung für die Einberufung eines Untersuchungs-Ausschuß im Deutschen Bundestag

Keine Würde von Menschen: Ehre, Name, Ansehen, Ruf und komplettes Leben zerstört

Berlin / Mainz / Ludwigshafen / Neuhofen. 11. Januar 2021. (mid) Nachdem die Politikerin Xenia Duvalo, MdB, den Neuhofener Journalist, Krankenpfleger, Medien- und Musik-Produzent öffentlich bei Twitter so wörtlich als “Idiot, Irrer, Schwachkopf, Vollpfosten, der von NICHTS Ahnung hat und überall mitreden will, linke Ratte und Made, die sich immer im Erfolg anderer Menschen suhlt und Speckbacke” öffentlich bezeichnet hat, hat der 52jährige, schwerbehinderte, arme und sichtbar kranke Mann, der in Neuhofen und in Ludwigshafen als “der Krüppel von der Pfalz” bekannt ist, Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behindertenrechtskonvention erstattet.

Nach Überzeugung von Andreas Klamm und seiner öffentlichen Behauptung, handele es sich bei der U.N. Behindertenrechtskonvention seit dem 21. Dezember 2008 angeblich um “ein in Deutschland gültiges Bundesgesetz.” Da diese Informationen offiziell nicht verifiziert werden können, muss sich mit der Frage, ob die U.N. Behindertenrechtskonvention tatsächlich ein in Deutschland gültiges Gesetz sein könnte, möglicherweise der Deutsche Bundestag befassen.

Während seit 1933 in Deutschland immer wieder öffentliche Diskussionen über “behinderte, schwerbehinderte Objekte geführt werden, die oft als lebensunwertes oder NICHT-System-relevantes Leben umgangssprachlich bezeichnet werden und gelten”, glaubt Andreas Klamm, dass auch behinderte, schwerbehinderte “Taugenichts und Krüppel”, wie diese vielerorts in der Pfalz bezeichnet werden, “ein Recht auf Würde, Leben hätten, als rechtsfähige Rechtssubjekte und möglicherweise sogar als lebende Menschen anerkannt werden müssten und sogar ein Recht auf politische Teilhabe hätten.” Angeblich garantiere die U.N. Behindertenrechtskonvention, dass auch Behinderte und Schwerbehinderte, an Wahlen mittelbar und unmittelbar teilnehmen könnten und sogar wählbar sein sollten. So stünde es zumindest in der Theorie und im Bundesgesetz. Die Praxis in Rheinland-Pfalz und in Deutschland sei natürlich von der Idealvorstellung oder auch der “illusionären Wunschvorstellung”, dass Behinderte, Schwerbehinderte “als lebende Menschen, rechtsfähige Rechtstsubjekte anerkannt und sogar gewählt werden könnten” offenbar sehr, sehr weit entfernt. Es stimme doch sehr nachdenklich wenn Politikerinnen und Politiker in Berlin “behinderte und schwerbehinderte Objekte, Sachen, oder was auch immer, als so wörtlich Ratten” öffentlich bezeichnen. An den Titel “der Krüppel von der Pfalz” habe ich mich im Laufe der Jahre bereits gewöhnt. Ratte ist hier schon eine gewisse Form der Steigerung, immerhin seien Ratten lebende Tiere.”, schmunzelt Klamm.

Andreas Klamm klagt: Aufgrund dieser und weiterer öffentlicher Verleumdungen, Beleidigungen und Rufmord-Kampagnen erhalte ich KEINE Verträge als Journalist, Autor, Medien- und Musik-Produzent und keine Anstellungen, ungeachtet dessen in welchen Berufs-Bereichen ich mich bewerbe. Seit Juni 2014 sei der Mann, eigenen Angaben zufolge, in der Folge mehrerer Unfälle und Erkrankungen: Schwerbehindert, Grad der Behinderung 60, GdB 60, Merkzeichen G, Merkmal “dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit” und sei auf die Hilfe von Gehstöcken, Rollstuhl und eines Assistenz-Hundes angewiesen. Er habe vom Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit in Mainz bereits im Jahr 2014 einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten. “Die finanzielle Notlage durch Corona und durch öffentliche Verleumdungen, Vernichtung jeglicher Ehre, des Rufes meines Namens und des Namens meines Großvaters, Hedi Sabaot, Französischer Offizier im Zweiten Weltkrieg 1945 in Kaiserslautern, würden NICHT bestehen, wenn nicht periodisch immer wieder schwerste und falsche Verleumdungen, Beleidigungen, üble Nachreden stattfinden würden.”, so Andreas Klamm Dies führe zu erheblichen, finanziellen, sozialen und gesellschaftlichen Nachteilen.

Im Jahr 2021 kandidiert Andreas Klamm, eigenen Angaben zufolge, erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und als direkter Kandidat für den Wahlkreis 38, Mutterstadt, Dannstadt-Schauernheim, Böhl-Iggelheim, Maxdorf, Limburgerhof, Waldsee, Otterstadt, Neuhofen, Altrip und Rheinauen.

Weitere Berichte folgen.

Veröffentlichung des kompletten Textes der Strafanzeige von Andreas Klamm gegen die Politikerin Xenia Duvalo, MdB, wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behindertenrechtskonvention.

Andreas Klamm wird von der Politikerin Xenia Duvalo, MdB,öffentlich als ” Neuhofener Irrer, Speckbacke, Idiot, Schwachkopf, Vollpfosten, Made, Sozialschmarotzer, und linke Ratte bezeichnet, der von NICHTS Ahnung hat und ohne jede Qualifikation überall mitreden wolle”.

Strafanzeige vom 11. Januar 2021 als PDF, komplett:

Beweise, Teil 1, Screenshot Fotos als PDF

An

Staatsanwaltschaft Frankenthal

Emil-Rosenberg-Str. 2, 67227 Frankenthal

Postfach 1145,  67201 Frankenthal

Telefon: 06233/80-0

Telefax: 06233803362

Anrufbeantworter: 06233/80-3198

E-Mail: E-Mail: staft@genstazw.jm.rlp.de

Deutscher Bundestag

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon: +49 (0)30 227 0

Fax: 03022736878

E-Mail: mail@bundestag.de

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

Deinhardpassage 1

56068 Koblenz

Telefon: 0261/1307 – 0

Telefax: 0261130738010

E-Mail: genstako@genstako.jm.rlp.de

Polizeipräsidium Rheinpfalz

Wittelsbachstraße 3

67061 Ludwigshafen am Rhein

Tel.: 0621 – 9630

E-Mail: pprheinpfalz.presse@polizei.rlp.de

Polizeiinspektion Schifferstadt

Waldspitzweg 2

67105 Schifferstadt

Tel.: 06235 495 0

Fax: 06235495104

E-Mail:   pischifferstadt@polizei.rlp.de

Landtag Rheinland-Pfalz

Platz der Mainzer Republik 1

55116 Mainz

Tel.: 061312080

Fax:  061312082447

E-Mail: poststelle@landtag.rlp.de

Mrs Dunja Mijatović

Commissioner for Human Rights

EU Menschenrechts-Kommissarin

Council of Europe

Office of the Commissioner for Human Rights

67075 Strasbourg Cedex

FRANCE

Tel: +33 (0)3 88 41 34 21

Fax: +330390215053

Email: commissioner@coe.int

Email: stefano.montanari@coe.int

Beauftragter der Bundesregierung

für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Mauerstraße  53

10117 Berlin

E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de

E-Mail: PRESSE@behindertenbeauftragter.de 

Fax: 030221911017

Fax: 030185271871

Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

Postfach 3880

55028 Mainz

Telefon: 06131 160

E-Mail: buergerbuero@stk.rlp.de

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Postanschrift

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

Telefon: 07219101-0

Fax: 07219101382

E-Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de

Herrn Matthias Rösch

Landesbeauftragter für Behinderte

Landesteilhabebeirat

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

Bauhofstr. 9

55116 Mainz

Tel.: 06131 16-2027

Fax: 06131 16-2452

E-Mail: poststelle@msagd.rlp.de

UN Campus

Platz der Vereinten Nationen 1

53113 Bonn, Deutschland

+49 (0)228 / 815 2773: Arne Molfenter (Büroleitung)

+49 (0)228 / 815 2776: Leonie Beck

E-Mail: info@unric.org 

E-Mail: deutschland@unric.org 

E-Mail: visit@unric.org

An alle Medien, Presse,

Journalistinnen Journalisten

Deutschland

Europa

Welt

Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein, 11. Januar 2021

Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Rufmord und aller weiterer in Betracht kommender Straftatbestände,

RECHTSBRUCH der U.N. Behindertenrechts-Konvention, seit 21. Dezember 2008 als Bundesgesetz in Deutschland und in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bekanntgegeben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Rechtsbruch und Völkerrechts- vertragliche Verletzung der U.N. Behindertenrechtskonvention durch Abgeordnetinnen und Abgeordnete des Deutschen Bundestags, der Bundesrepublik Deutschland und schwerwiegende Verletzung Völkerrechts-ratifizierter vertragsstaatlicher Verpflichtungen, die mit der U.N. Behindertenrechtskonvention verbunden sind, konkret hier durch Frau Xenia Duvalo, MdB und weitere möglicherweise Tatbeteiligte

Strafanzeige und Pressemitteilung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestags!

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Landtag Rheinland-Pfalz!

Dear Honorable And Her Excellency Mrs. Dunja Mijatović!

Sehr geehrte Damen und Herren Richterinnen und Richter!

Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer!

Sehr geehrter Herr Matthias Rösch!

Sehr geehrter Herr Arne Molfenter!

Hiermit erstatte ich, Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, Anschrift: Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen / früher Landkreis Ludwigshafen, bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Deutschland, Tel. 0621 5867 8054

Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede, Rufmord

Gegen

Frau Xenia Duvalo, MdB und gegen den oder die Inhaberinnen oder Inhaber des Twitter Accounts / Konto: https://twitter.com/XDuvalo

Aufgrund der Schwere der Beleidigung „Irrer und Idiot“ aus Neuhofen, Schwachkopf, linke Ratte”

bitte ich die Ermittlungs-Behörden und den Deutschen Bundestag die Aufhebung der politischen Immunität von Frau Xenia Duvalo, MdB

zu prüfen und zwecks ordentlichen und öffentlichen Gerichtsverfahren, sei es am Landgericht Berlin oder Landgericht Frankenthal in die Wege zu leiten  Ich kandidiere als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz auf der Landesliste für DIE LINKE und als direkter Kandidat für Wahlkreis 38 Mutterstadt.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 185

Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187

Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Frau Xenia Duvalo, MdB hat mich nach einer Gratulation vom 8. Januar 2021 an die neu gewählte Juso Vorsitzende, Frau Jessica Rosenthal, SPD öffentlich bei Twitter als „Idot, Irren, Schwachkopf, Vollpfosten“ bezeichnet und bezichtigt mich Straftaten und nachweisbar falschen und nicht zutreffenden Vorwürfen, die NACHWEISBAR falsch sind und nicht zutreffend sind.

In meinen Diagnosen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Gesundheit sind KEINE psychiatrischen Diagnosen enthalten. Ebenso wenig wurde von den mich behandelnden Ärzten festgestellt, dass ich nach Angaben von Frau Xenia Duvulo, ein „Irrer, Idot, Vollpfosten, Schwachkopf“ sein soll.

Es ist richtig, dass ich in der Folge mehrerer Unfälle SCHWERBEHINDERT, GdB 60, Grad der Behinderung 60 bin, aufgrund Unfall-Verletzungen, rheumatoider und Virus-infektiöser Erkrankungen, Hepatitis C und anderer Erkrankungen.

Die Screenshots finden Sie ergänzend zu dieser Strafanzeige in den Anlagen beigefügt.

Strafsachen

Protokoll und Abschrift No. 1

vom 10. Januar 2021

Xenia Duvalo, MdB

Twitter: https://twitter.com/XDuvalo

Berlin

GEGEN VERFAHRENS-GEGNER

Andreas Klamm, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen, Rhein-Pfalz-Kreis, (Landkreis Ludwigshafen am Rhein), Rheinland-Pfalz, Deutschland, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, Deutschland, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Xenia Duvalo, MdB teilt öffentlich bei Twitter mit

Andreas Klamm „Der Idiot und Irre aus Neuhofen bei Ludwigshafen am Rhein in Rheinland-Pfalz“

das für Idiot stehende Pseudonym Sabaot wohlweislich

Xenia Duvalo, MdB, @XDuvalo, 12h, Replying to @AndreasKlamm, @NowaboFM

 and 3 others

Kennt Ihr auch Leutz, die immer Ich ich ICH schreien ?

Die überall mitreden wollen, obwohl sie keine Ahnung haben

Die verbal mit Gewalt ‘nach oben’ wollen …und wenn’s nur per Keyword-SPAMMING auf der Website ist

Die nicht nur aussehen wie Kinski, sondern IRRE …

Die ehrenwerte Frau Xenia Duvalo, MdB erhebt öffentlich bei Twitter schwere Vorwürfe gegen den Neuhofener “Idioten und Irren Andreas Klamm geboren am 6. Februar 1968“

Ort der Straftaten: Berlin, Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein, Deutschland, Bundesrepublik Deutschland, Twitter

Screenshots in den Anlagen / Abschriften der Screenshots im Auszug

Ereignis-Hergang:

Andreas Klamm veröffentlichte zur Wahl der neuen Juso-Vorsitzenden Jessica Rosenthal, Lehrerin und neue Juso-Vorsitzende ein Tweet mit Glückwunsch und einer öffentlichen Gratulation.

Alle Mitteilungen, Status-Meldungen bei Twitter, können weltweit bei Millionen Menschen gelesen und nach verfolgt werden.

Da Andreas Klamm aufgrund seines Großvaters mütterlicherseits, dem Offizier der Französischen Armee, Hedi Sabaot, (Offizier der Französischen Armee 1945 /1946) seit mehr als 20 Jahren mit den Namen Andreas Klamm und Andreas Klamm Sabaot, öffentlich auftritt und eine Musik-Band Andreas Klamm Sabaot gegründet hat, hat Andreas Klamm mit seinem im Personalausweis eingetragenen Namen Andreas Klamm den Tweet gekennzeichnet.

Zweck: Identifikations-Möglichkeit für Leserinnen und Leser, SPD, Jusos, Landesbehörden und Bundesbehörden

Zeugen: Saskia Esken, SPD, Parteivorstand, Norbert Walter Borjans, SPD, Parteivorstand und weitere

Ob es sich bei der namentlichen Kennzeichnung eines Tweets mit dem im eingetragenen Namen im Personalausweis nach gültigen Gesetzen in Deutschland um einen Straftat-Bestand handelt, obliegt den Beamtinnen und Beamten der Polizei, der Staatsanwaltschaften, des Verfassungsschutzes, des Staatsschutzes und der Gerichte zu ermitteln und zu recherchieren.

Reaktionen auf die Gratulation an die neue Juso-Vorsitzende seitens Andreas Klamm:

Abschriften der gefertigten Screenshots:

Xenia Duvalo, MdB zu Andreas Klamm / @andreasklamm / Auszug:

Mein UrururururONKEL auch.

Unfreiwillig getrieben von Nazis ins russische Reich …überlebt & zurückgekehrt aus Gefangenschaft in sein Heimatland, das christliche & jüdische FRAUEN aus Trümmern NEU & WIEDER aufbauten OHNE mupfelige Vasallen

Mein Vater war bei der deutschen Wehrmacht und kam nach siebenjähriger Gefangenschaft in Sibirien 1952 als einer der Letzten zurück! Und nu?

Julia

Bitte sei nicht ungerecht…

.gegenüber Man[n].

Dieses Andre[as(s)] muss sich den Status Man[N] erstmal erarbeiten + verdienen

Als linke Ratte unmöglich

@AndreasKlamm, @Sebasti28176250,  and 4 others

Schwachkopf Vollpfosten Idiot

Meine Großeltern erlebten + halfen, dass meine Urgroßeltern tatsächlich Verfolgte [Juden, Deserteure, Widerständler] die Verfolgung überleben konnten.

DU bist nur eine linke SPECKbacke, die sich im Erfolg Anderer suhlt = Made

(Erläuterung, umgangspsrachlich: In der Vorderpfalz spricht man seit 1933 auch von „lebenunwertem Ungeziefer und Krüppeln“ schon seit weit mehr als 70 Jahre.

Replying to @Sebasti28176250 @AndreasKlamm  and 4 others

Er hat’s…

…doch – aus welchen Gründen auch immer – das für Idiot stehende Pseudonym Sabaot wohlweislich weggelassen

Erläuterung: Der Großvater von Andreas Klamm ist / war Französischer Offizier der Französischen Armee, 1945 / 1946 in Kaiserslautern in Rheinland-Pfalz stationiert. Andreas Klamm tritt seit mehr als 20 Jahren mit den Namen Andreas Klamm und Andreas Klamm Sabaot bei Lesungen, Radio-Sendungen, Fernseh-Sendungen und Musik-Produktionen auf.

Andreas Klamm Sabaot ist gleich IDIOT, laut Xenia Duvalo, MdB

Hinweis:

Xenia Duvalo, MdB bezeichnet den schwerbehinderten „umgangssprachlich in der Vorderpfalz als Krüppel und Idiot“ bezeichneten Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein öffentlich als

Irren und Idiot

Xenia Duvalo, MdB @XDuvalo 12h Replying to  @AndreasKlamm

@NowaboFM  and 3 others

Kennt Ihr auch Leutz, die immer Ich ich ICH schreien ?

Die überall mitreden wollen, obwohl sie keine Ahnung haben

Die verbal mit Gewalt ‘nach oben’ wollen …und wenn’s nur per Keyword-SPAMMING auf der Website ist

Die nicht nur aussehen wie Kinski, sondern IRRE …

Andreas Klamm hat folgenden Tweet veröffentlicht:

Mein Großvater, Hedi Sabaot, hat als Offizier der Französischen Armee 1945 gegen die Nazis gekämpft. Das war gut so! DANKBAR bin ich, dass ich 2008 & 2009 für die Antifa in Thüringen arbeiten durfte. Wer Frieden will, sollte Antifaschist sein. Andreas Klamm (Andreas Klamm Sabaot)

Sebastian Weber, AfD Kreisrat Replying to @AndreasKlamm  @NowaboFM  and 3 others

Sie haben jetzt aber nicht ernsthaft Ihren Namen unter den Tweet gesetzt?

Josef  @josef19012828 Replying to @AndreasKlamm @NowaboFM  and 3 others

Ihr Linksrotgrünen habt wirklich einen an der Waffel, gell!

Andreas Klamm ist Journalist, Autor, Buch-Autor, Moderator, Fernseh- Radio-Produzent, Verleger und Herausgeber seit 1984, nachweisbar. Beweise und Nachweise vorhanden. Buch-Veröffentlichungen: 12 Bücher in deutscher und englischer Sprache.

Musik-Veröffentlichungen: 16 komplette Musik-Alben je 14 Songs / Liedern, 40 Einzel  Musik-Singles. In den Jahren 2013 bis 2016 absolvierte Andreas Klamm ein Fernstudium als Journalist mit Abschluss. In den Jahren 2003 und 2004 studierte Andreas Klamm Pflegemanagement an der Fachhochschule für Sozial- und Gesundheitswesen in Ludwigshafen am Rhein, Unfall-bedingt und Krankheits-bedingt OHNE Abschluß.

Andreas Klamm ist zudem, dreijährig, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger mit Staatsexamen, Tübingen Oktober 1993 und hat in der Krankenpflege und Pflege insgesamt mehr als 26 Jahre Berufserfahrungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, auch Intensiv-Pflege und Intensiv-Station in Deutschland und Groß Britannien. Darüber hinaus hat Andreas Klamm eine Ausbildung als Bürokaufmann mit IHK Prüfung mit Erfolg absolviert und ist Rettungssanitäter.

Die Tätigkeit als Journalist wird von mehreren Landesbehörden und kommunalen Behörden schriftlich bestätigt. Für mehrere Fernseh-Produktionen hat Andreas Klamm bereits in den Jahren 1986, 1987, 1988 Förderpreise (finanzielle Zuwendungen) von der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz erhalten.

Andreas Klamm nimmt keine politischen Ämter wahr, weder als Kreisvorstand, noch im Landesvorstand, noch im Bundesvorstand der Partei DIE LINKE. Er ist seit 2015 Mitglied in der Partei DIE LINKE und wurde erstmals Mitglied in der Gewerkschaft ö-tv, heute ver.di, 1990 in Reutlingen.

In den Jahren 2008 bis 2010 wirkt und arbeitete Andreas Klamm unter anderem auch in der LAG (Landesarbeitsgemeinschaft) Antifa in Thüringen. Der direkte Vorgesetzte und Herausgeber der Zeitung Karussell Gegenwind war der Gewerkschafts-Sekretär Angelo Lucifero mit dem Andreas Klamm auch eine Fernseh-Sendung zu Angriffen durch Nazis, Neo-Nazis und einem Schusswaffen-Einsatz in Erfurt in Thüringen produziert hat.

In der Folge von mehreren Unfällen und chronischen Erkrankungen nach einer Kanülenstichverletzung  als Krankenpfleger in der Pflege mit chronischer Hepatitis C Infektion ist Andreas Klamm seit dem Jahr 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls, einer Assistenzhündin angewiesen. Seit Juni ist Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, schwerbehindert, Grad der Behinderung 60, GdB 60, Merkzeichen G, Merkmal „dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“.

Weitere und ausführliche Informationen sind in den 12 Büchern von Andreas Klamm in schriftlicher Form zu finden. Die Bücher sind in allen Online-Buchhandlungen käuflich zu erwerben. Weitere und ausführliche Informationen sind auch auf den Webseiten von Andreas Klamm zu finden bei

  1. www.andreasklamm.de
  2. www.andreas-klamm.de
  3. Blog: https://andreasklamm.wordpress.com
  4. Twitter: https://twitter.com/AndreasKlamm

Andreas Klamm kandidiert im Jahr 2021 erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahlen für den Landtag in Rheinland-Pfalz, Landesliste für DIE LINKE und als direkter Kandidat für den Wahlkreis 38. Zum Wahlkreis 38 zählen unter anderem Mutterstadt, Dannstadt-Schauernheim, Böhl-Iggelheim.

DIE LINKE, Link im Internet: https://www.dielinke-rhlp.de/landtagswahl/kandidatinnen/landesliste/

Darüber hinaus kandidiert Andreas Klamm als Kandidat als Mitglied des Parteivorstands in DIE LINKE (Bundesvorstand). Die Wahlen wurden verschoben vom ursprünglich, geplanten Parteitag in Erfurt am 30. Oktober 2020 wegen Corona auf den neuen Termin am 26. und 27. Februar 2021 in Berlin und in 15 weiteren Bundesländern wegen Corona.

Der Parteitag kann Ende Februar vermutlich nur als hybrider und dezentraler Parteitag stattfinden.

Link im Internet: https://www.die-linke.de/partei/parteistruktur/parteitag/siebenter-parteitag/kandidaturen/mitglied-des-parteivorstandes/klamm-andreas/

Andreas Klamm behauptet öffentlich mehrfach, dass er mit 52 Jahren nicht nur Berufserfahrung sondern Lebenserfahrung habe. Andreas Klamm behauptet öffentlich mehrfach Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpfleger zu sein mit 26 Jahren Berufserfahrung in der Pflege

Andreas Klamm behauptet seit 1984 als Journalist tätig zu sein für Tageszeitungen, Magazine, Radio- und Fernseh-Produktionen, Musik-Produktionen und hat bereits Gehalts- und Verdienst-Bescheinigungen von Arbeitgebern und Zeitungs-Artikel im Internet veröffentlicht in denen Tageszeitungen über die Tätigkeit von Andreas Klamm als Journalist und Autor berichten.

Andreas Klamm hat mehrfach Eidesstattliche Versicherungen öffentlich abgegeben, dass er seit 1984 berufstätig ist. Andreas Klamm hat mehrfach Eidesstattliche Versicherungen öffentlich abgegeben, wonach sein Großvater mütterlicherseits der Französische Offizier, Hedi Sabaot, 1945 / 1946, Offizier der Französischen Armee war.

Andreas Klamm hat mehrfach Eidesstattliche Versicherungen öffentlich abgegeben wonach er in der Folge von Unfällen und Erkrankungen seit Juni 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls, einer Assistenzhündin angewiesen sei und zudem SCHWERBEHINDERT, Grad der Behinderung 60, GdB 60, Merkzeichen G, Merkmal „dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglickeit“ im Schwerbehinderten-Bescheid. Er hat im Juni 2014 laut öffentlicher Eidesstattlicher Versicherung einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten.

Presse- Medien- und Kontakt-Daten:

Andreas Klamm, Schillerstr. 31, D 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com , Internet: www.andreasklamm.de

Gesetzes-Grundlagen im Auszug

Artikel 3, Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Landesverfassung für Rheinland-Pfalz

Artikel 10 [Zensurverbot]

(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und

Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein

zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf

ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der

Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der

allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze

der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 11 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder

an die Volksvertretung zu wenden.

2. Gleichheitsrechte

Artikel 17 [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]

(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift

Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat

und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum

Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der

Gleichstellung dienen, zulässig.

(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.

Artikel 19 [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]

Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind

nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung

und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,

sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften

und im Geiste der Verfassung zu führen.

Artikel 22 [Nothilfepflicht]

Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen

nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.

Artikel 76 [Wahlgrundsätze]

(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind

allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer

des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere

Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass

seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

U.N. Behindertenrechtskonvention, seit 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in Deutschland, vergleiche Publikation im Bundesgesetzblatt

Artikel 29

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;

iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem

i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;

ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 5

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6

Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Artikel 8

Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören

a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,

i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Artikel 9

Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 11

Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12

Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13

Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 19

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20

Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Artikel 21

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Kontakt und Presse- und Medien-Kontakt

Andreas Klamm

Schillerstr. 31

67141 Neuhofen

Verbandsgemeinde Rheinauen

Rhein-Pfalz-Kreis (Landkreis Ludwigshafen) Ludwigshafen am Rhein

Rheinland-Pfalz

Tel. 06236 48 929 74

Tel. 0621 5867 8054

E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Internet: www.andreasklamm.de

Internet: www.andreas-klamm.de

Blog: https://andreasklamm.wordpress.com

Journalist, Krankenpfleger, (Gesundheits- und Krankenpfleger), Musik- und Medien-Produzent

Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und Wahlkreis 38, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rheinauen für DIE LINKE

Hochachtungsvoll

Andreas Klamm – Sabaot, Journalist, Autor, Schriftsteller, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter

Xenia Duvalo, MdB: “Neuhofener Andreas Klamm ist ein Irrer, ein Idiot, ein Schwachkopf, eine Made, die sich immer nur mit dem Erfolg anderer Menschen suhlt”

Xenia Duvalo, MdB: “Neuhofener Andreas Klamm ist ein Irrer, ein Idiot, ein Schwachkopf, eine Made, die sich immer nur mit dem Erfolg anderer Menschen suhlt.

Berlin / Mainz / Ludwigshafen / Neuhofen. 11. Januar 2021. (mid). Xenia Duvalo, MdB hat gestern Deutschland, Europa und die Welt über den “Neuhofener” Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein (Anschrift: Schillerstr. 31, 671414 Neuhofen, Tel. 0621 5867 8054) öffentlich aufgeklärt. Nach Angabe der Politikerin Xenia Duvalo, MdB, handelt es sich bei Andreas Klamm um einen “Irren, einen Idiot, ein Schwachkopf, einen Vollpfosten, der von NICHTS Ahnung hat, eine Made, die sich immer nur mit dem Erfolg anderer Menschen suhlt”

Mit anderen Worten: Andreas Klamm ist offenbar ein Sozialschmarotzer und Sozialschmarotzer lieben die Menschen inder Pfalz und in Deutschland seit 2005 mit der Einführung von Hartz 4 ganz besonders, vor allem “behinderte, schwer behinderte Sozialschmarotzer, Idioten, Vollpfosten, Schwachköpfe und Speckbacken”. Xenia Duvalo, MdB: “Die Speckbacke Andreas Klamm ist ein Idiot”.

In Neuhofen und Ludwigshafen am Rhein wird Andreas Klamm seit vielen Jahren auch “als schwerbehinderter Krüppel, Taugenichts und Sozialschmarotzer” titutliert. Angeblich, so behauptet Klamm immer wieder in Öffentlichen Eidesstattlichen Versicherungen sei der Großvater mütterlicherseits, sei oder war Französischer Offizier mit dem Namen Hedi Sabaot, welcher 1945 / 1946 im Zweiten Weltkrieg Offizier der regulären Französischen Armee gewesen sein soll.

Xenia Duvalo, MdB erklärt zur Bedeutung des Wortes Sabaot / Sabaot: “Sabaot steht für Idiot” in deutscher Sprache bedeute der Name Andreas Klamm Sabaot so wörtlich Andreas Klamm Idiot.

Laut Xenia Duvalo, MdB handelt es sich bei dem Neuhofener Andreas Klamm um einen Irren, Idioten, Schwachkopf und Vollpfosten, eine Made und Speckbacken aus Neuhofen, der Verbandsgemeinde Rheinauen. Foto: mid

Andreas Klamm, Journalist, Autor, Krankenpfleger – Öffentliche Bekanntgabe an alle Medien, Journalisten, Polizei, Bundespolizei, Staatsanwaltschaften, Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz

Öffentliche Bekanntgabe an alle Medien, Journalisten, Polizei, Bundespolizei, Staatsanwaltschaften, Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz von Andreas Klamm, Journalist, Autor, Krankenpfleger, Verleger und Herausgeber , Neuhofen, Ludwighafen, Berlin, Mainz, 10. Januar 2021

Berlin / Mainz / Ludwigshafen am Rhein. 10. Januar 2021. Öffentliche Bekanntgabe an alle Medien, Journalisten, Medien, Polizei, Bundespolizei, Staatsanwaltschaften:

Zu den Vorwürfen von Xenia Duvalo, MdB gegen Andreas Klamm (Andreas Klamm Sabaot) aus Neuhofen: Andreas Klamm, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com, https://andreasklamm.de erklärt der Beschuldigte, Andreas Klamm aus Neuhofen bei Ludwigshafen am Rheinland-Pfalz, wie folgt:

Herzliche Einladung an alle Medien, Presse, Journalisten, Polizei, Landeskriminalamt, Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungsschutz, Russische Generalstaatsanwaltschaft, EU-Menschenrechts-Kommissarin, U.N. United Nations, Vereinte Nationen:

Xenia Duvalo, MdB: https://twitter.com/XDuvalo

Andreas Klamm am 10. Januar 2021 nach öffentlichen Vorwürfen von Xenia Duvalo, MdB:

Hiermit erkläre ich öffentlich und versichere an Eides Statt, wie bereits mehrfach in öffentlichen Eidesstattlichen Versicherungen, öffentlich erklärt:

Großvater mütterlicherseits: Französischer Offizier Hedi Sabaot, Französische Armee

Mein Großvater mütterlicherseits ist / war, Hedi Sabaot, Offizier der Französischen Armee, im Zweiten Weltkrieg, 1945 / 1946 in Kaiserslautern in Rheinland-Pfalz stationiert. Es ist richtig, dass ich rein, genetisch betrachtet, NCHT nur deutsch bin, sondern genetisch betrachtet, über eine multinationale Herkunft seit Geburt an verfüge.

Fragliche Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verfolgung von Juden, Nazi-Verbrechen und Verbrechen der Faschisten in den Jahren 1933 bis 1945, Deutscher weißer Nazi-Verbrecher?

Da ich, Andreas Klamm, am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein in Rheinland-Pfalz, in Deutschland geboren wurde, also viele Jahre nach der offiziellen Kaptitulation der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 obliegt es den Beamtinnen und Beamte der Polizei, Bundespolizei, Landeskriminalamt, Bundeskriminalamt, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutz und den ordentlichen und öffentlichen Gerichten in Deutschland und in Rheinland-Pfalz zu ermitteln, in welcher Weise und wie ich an den Kriegsverbrechen, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verfolgung und Ermordung von Juden, Nazi-Verbrechen und Verbrechen der Faschisten, vorgeburtlich und vor der Geburt am 6. Februar 1968, beteiligt gewesen sein könnte. Eine weitere ausführliche Presse-Mitteilung und öffentliche Erklärung folgt auch zu diesem Thema, weil es sehr komplex ist.

Um alle Missverständnisse zu vermeiden: Die Verbrechen gegen Juden, Roma, Szinti, Katholiken, Pfarrer, Polen, Russen, Amerikaner, Franzosen, viele andere, die Verbrechen gegen die Welt, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Kriegsverbrechen, die von Deutschland in den Jahren 1933 bis 1945 von Deutschland und von den Deutschen ausgegangen sind, sind ohne jeden Zweifel abscheulich und ich schäme mich zutiefst, deutscher Bürger und Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes zu sein und schäme mich zutiefst, weißer zu sein und schäme mich zutiefst dafür in Deutschland geboren zu sein. Die Schande, Last und das Leid lastet auf allen Deutschen ohne Ausnahme. Leider hatte ich auf den Ort der Geburt: Ludwigshafen am Rhein, Deutschland, Rheinland-Pfalz am 6. Februar 1968 keinerlei Einfluß. Andreas Klamm

Journalist, Autor, Musik- und Medien-Produzent, Verleger und Herausgeber

Ich versichere öffentlich, dass ich seit 1984, das meint für 37 Jahre und 37 Berufsjahre, insgesamt, als Journalist, Autor, Verleger und Herausgeber registriert bin & zudem Mitglied der dju Deutsche Journalistinnen und Journalisten Union. ver.di und weiterer Presse- und Medien-Verbände in Deutschand und in weiteren Ländern bin.

Ich versichere hiermit ebenso öffentlich, dass ich Autor von 12 veröffentlichen Büchern in deutscher und in englischer Sprache bin.

Ich versichere hiermit ebenso, dass ich Musik-Produzent, Komponist, Textdichter, Sänger bin und Produzent von 16 kompletten Musik-Alben mit je 14 Musik-Titel und zudem mehr als 40 einzelne Musik-Singles produziert und veröffentlicht habe. In diesen Eigenschaften bin ich bei mehreren nationalen und internationalen Vereinigungen ordnungsgemäß registriert, erfasst und eingetragen.

Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter

Ich versichere hiermit ebenso öffentlich, dass ich neben anderen Berufen auch staatlich geprüfter Krankenpfleger bin.

Ich versichere hiermit ebenso öffentlich, dass ich im Besitz der Urkunde mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger bin.

Als Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpfleger verfügte ich insgesamt mehr als 26 Jahre an Berufserfahrung in der Krankenpflege, Gesundheitspflege, in stationären und ambulanten Einrichtungen des privaten und Öffentlichen Gesundheits-Dienstes (ÖGD) in Deutschland und in Groß Britannien.

Erkrankungen, Unfälle und Schwerbehinderung seit 2014

In Ludwigshafen am Rhein wurde ich frei von Krankheiten und frei von Behinderung und Schwerbehinderung am 6. Februar 1968 geboren.

In der Folge von mehreren Erkrankungen und Unfällen bin ich seit Juni 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhl, einer Assistenzhündin angewiesen, SCHWERBEHINDERT, GdB 60, Grad der Behinderung 60, Merkzeichen G, Merkmal “dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit”.

Grundrechte, Menschenrechte, Landesverfassung Rheinland-Pfalz und U.N. Behindertenrechtskonvention seit 21. Dezembr 2008 ein Bundesgesetz, Teilhabe, Inklusion, Sebstbestimmtes Leben

Ob ich trotz Schwerbehinderung in der Folge von Unfällen und Erkrankungen

a) die Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

b) die Grundrechte garantiert in der Landesverfassung Rheinland-Pfalz

c) die garantierten Rechte und Verpflichtungen der U.N. Behindertenrechtskonvention, ein Bundesgesetz seit 21. Dezember 2008 in Deutschland

d) die in der EMRK Europäische Menschenrechtserklärung und garantierten Rechte und Pflichte, Grundrechte und Menschenrechte

e) die Zusagen und Garantien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen / United Nations

f) Gesetze für Gleichstellung

g) Gesetze für Teilhabe, Inklusion, Selbstbestimmte Leben

garantiert und rechtswirksam in Anspruch nehmen kann, obliegt herauszufinden den Recherchen und Ermittlungen der Journalisten, der Medien und der Beamtinnen und Beamten der Polizei, Landeskriminalamt, Bundeskriminalamt, Staatsanwaltschaften (Mainz, Frankenthal in der Pfalz, Berlin, Ludwigshafen am Rhein), Bundesamt für Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungsschutz, Gerichten, EU-Menschenrechts-Kommissarin, U.N. Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Europäischen Gerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Generalbundesanwalt in Karlsruhe, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und den Sonder-Ermittlerinnen und Sonder-Ermittlern der EU Europäischen Union, OSZE, OSCE, U.N. Vereinten Nationen, Interpol, Europol und weiteren Institutionen.

Sobald wie möglich, werde ich einen oder mehrere Rechtsanwälte beauftragen.

Weitere und ausführliche, öffentliche Erklärungen, Bekanntgaben und weitere Einladungen an alle Medien, Reporter, Prozess-Beobachter, Berichterstatter und Journalisten zur Beobachtung und öffentlichen Berichterstattung folgen.

Da ich nachweisbar Enkel-Sohn des Französischen Offiziers, Hedi Sabaot, Französischer Offizier der Französischen Armee, 1945 / 1946 bin, bitte ich freundlicherweise auf Beleidigungen gegenüber Offizieren der Französischen Armee zu verzichten.

Bitte auf den Verzicht von Beleidigungen

zum Nachteil und gegen meinen Großvater Hedi Sabaot, Französischer Offizier der Französischen Armee 1945 im Kampf GEGEN Deutschland, GEGEN Nazi-Verbrecher und GEGEN Faschisten

Beleidigungen gegen Offiziere der Französischen Armee sind eine massive Ehr-Verletzung, Rufmord, Verleumdung und Herabwürdigung der Würde und Menschenrechte Französischer Offiziere, die zumindest immerhin geholfen haben, Deutschland vom abscheulichen Nazi-Terror-Regime der Jahre 1933 bis 1945 zu befreien.

Vielen Dank. Andreas Klamm (Andreas Klamm Sabaot)

Beleidigungen und Anfeindungen gegen Andreas Klamm

Die sich wiederholenden öffentlichen Anfeindungen und massive, öffentliche Beleidigungen gegen und zum Nachteil von Andreas Klamm, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Deutschland, dauern nunmehr schon mehrere Jahre an und wiederholen sich periodisch.

Forderung für Untersuchungs-Ausschuß im Deutschen Bundestag

Daher fordere ich schon seit mehreren Jahren die Einsetzung von Untersuchungs-Ausschüssen im Landtag von Rheinland-Pfalz und im Deutschen Bundestag zur öffentlichen Aufklärungen aller öffentlichen Herabwürdigungen, Anfeindungen und Beschuldigungen.

Es liegt in meinem eigenen Interesse, dass alle Themen transparent und öffentlich ermittelt, berichtet, aufgeklärt und aufgearbeitet werden. Seit vielen Jahren engagiere ich mich für maximale, öffentliche Transparenz. Dieses Engagement geht selbstverständnlich weiter und ist nicht nur für mich wichtig.

Die öffentliche Aufarbeitung in Presse, Film, Funk, Fernsehen und Medien halte ich für sinnvoll und noch sinnvoller halte ich die maximale, öffentliche und transparente Aufareitung in Untersuchungs-Ausschüssen im Landtag von Rheinland-Pfalz und in einem öffentlichen und ordentlichen Untersuchungs-Ausschuß im Deutschen Bundestag. Andreas Klamm

Adresse und Kontakt-Daten von Andreas Klamm, Journalist, Autor, Krankenpfleger, Rettungssanitäter:

Andreas Klamm, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com, Rheinland-Pfalz, https://andreasklamm.wordpress.com

Hiermit ergeht gleichzeitig an alle Medien, Journalisten, Bundespolizei, Staatsanwaltschaft unverzüglich und sofort die Ermittlungen, Recherchen aufzunehmen und die herzliche Einladung zur Berichterstattung.

Beantwortung von Fragen

Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit, Tag und Nacht allen Beamtinnen und Beamten der Polizei, Landeskriminalamt, Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungssschutz, Gerichten, Institutionen und weiteren Behörden und selbstverständlich

allen Journalistinnen, Journalisten und Medien aus allen Nationen und Staaten

via Telefon 0621 5867 805 und via E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Tag und Nacht, 24 Stunden zur Verfügung.

gezeichnet Andreas Klamm, Neuhofen bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Tel. 0621 5867 8054

Januar 10, 2021, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com und Internet: http://www.andreasklamm.de

Andreas Klamm wohnt in Neuhofen und wurde am 6. Februar 1958 in Ludwigshafen am Rhein geboren. Der Goßvater mütterlicherseits,, Hedi Sabaot, war 1945 Offizier der Französischen Armee, welcher gegen Nazis und gegen Nazi-Deutschland kämpfte. Foto: mid

Öffentliche Bekanntgabe an alle Medien, Journalisten, Polizei, Bundespolizei, Staatsanwaltschaft, Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz von Andreas Klamm

Öffentliche Bekanntgabe an alle Medien, Journalisten, Polizei, Bundespolizei, Staatsanwaltschaft, Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz von Andreas Klamm

Berlin / Mainz / Ludwigshafen am Rhein. 10. Januar 2021. Öffentliche Bekanntgabe an alle Medien, Journalisten, Medien, Polizei, Bundespolizei, Staatsanwaltschaften:

Adresse und Kontakt-Daten von Andreas Klamm, Journalist, Autor, Krankenpfleger, Rettungssanitäter:

Andreas Klamm, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com, Rheinland-Pfalz, https://andreasklamm.wordpress.com

Hiermit ergeht gleichzeitig an alle Medien, Journalisten, Bundespolizei, Staatsanwaltschaft unverzüglich und sofort die Ermittlungen, Recherchen aufzunehmen und die herzliche Einladung zur Berichterstattung.

gezeichnet Andreas Klamm, Neuhofen bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Tel. 0621 5867 8054

Andreas Klamm. Foto: mid

Landtagswahlen Rheinland-Pfalz: Petition für politisch Kandidierende, Wählerinnen und Wähler

Mainz / Ludwigshafen am Rhein. 6. Januar 2021. (mid). Am 6. Januar 2021 wurde morgens mittels Fax und E-Mail an den Landtag von Rheinland-Pfalz, an die EU-Menschenrechtskommissar, den Landesbehinderten-Beauftragten, den Intendanten des Südwestrundfunks, den Bundesbehinderten beauftragten gesendet.

Die Petition wurde auch bei Change veröffentlicht und kann dort auch gelesen, geteilt und mitgezeichnet werden.

Link zur öffentlichen Petition: https://www.change.org/p/landtag-rheinland-pfalz-landtagswahlen-besondere-hilfen-und-nachteilsausgleiche-f%C3%BCr-kandidierende-und-menschen

Kompletter Text der Petition:

An

Landtag Rheinland-Pfalz

Petitionen

Platz der Mainzer Republik 1

55116 Mainz

Tel.: 061312080

Fax:  061312082447

E-Mail: poststelle@landtag.rlp.de

Mrs Dunja Mijatović

Commissioner for Human Rights

EU Menschenrechts-Kommissarin

Council of Europe

Office of the Commissioner for Human Rights

67075 Strasbourg Cedex

FRANCE

Tel: +33 (0)3 88 41 34 21

Fax: +330390215053

Email: commissioner@coe.int

Email: stefano.montanari@coe.int

Beauftragter der Bundesregierung

für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Mauerstraße  53

10117 Berlin

E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de

E-Mail: PRESSE@behindertenbeauftragter.de  

Fax: 030221911017

Fax: 030185271871

Südwestrundfunk SWR

Intendant

Prof. Dr. Kai Gniffke

Südwestrundfunk

Anstalt des öffentlichen Rechts

Neckarstraße 230

70190 Stuttgart

Telefon: 0711 929 0

Fax: 071192911300

E-Mail: info@SWR.de

Herrn Matthias Rösch

Landesbeauftragter für Behinderte

Landesteilhabebeirat

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

Bauhofstr. 9

55116 Mainz

Tel.: 06131 16-2027

Fax: 06131 16-2452

E-Mail: poststelle@msagd.rlp.de

UN Campus

Platz der Vereinten Nationen 1

53113 Bonn, Deutschland

+49 (0)228 / 815 2773: Arne Molfenter (Büroleitung)

+49 (0)228 / 815 2776: Leonie Beck

+49 (0)228 / 815 2774: Isabel Hofstaetter (aktuell nicht erreichbar)

E-Mail: info@unric.org  

E-Mail: deutschland@unric.org  

E-Mail: visit@unric.org

Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein,  6. Januar 2021

Petition und Eil-Petition: Genehmigung und Durchführung von Maßnahmen von Nachteilsausgleichen für Landtagskandidaten und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Besondere Hilfen aufgrund der Corona Krise und Corona Verordnungen und Regeln für Kandidierende, Menschen, Wählerinnen und Wähler im Wahlkampf, politischen Meinungbildungs-Prozess und für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021

Her Excellency Honorable Mrs Dunja Mijatović!

Commissioner for Human Rights (EU Kommissarin für Menschenrechte)

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Hendrik Hering!

Sehr geehrter Prof. Dr. Kai Gniffke, Intendant des Südwestrundfunks!

Sehr geehrter Herr Jürgen Dusel!

Sehr geehrter Herr Matthias Rösch!

Sehr geehrter Herr Arne Molfenter!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Petition und Antrag

Der Landtag von Rheinland-Pfalz möge für alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien, für Einzelkandidatinnen und Einzelkandidaten, Wählerinnen und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 schnellst möglichst und sofort die Genehmigung und Durchführung von Nachteilsausgleichen im Zusammenhang mit Corona und den Corona-Verordnungen und Restriktionen durch Verordnungen zur Eindämmung von Corona genehmigen, durchführen und in die Wege leiten.

Die Genehmigung von Nachteilsausgleichen und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile in der Folge der Corona Krise, Corona Verordnungen und durch weitere Umstände soll helfen, damit eine faire, freie, demokratische und uneingeschränkte, politische, öffentliche und gesellschaftliche Willensbildung für alle Wählerinnen und Wähler trotz der neuen verschärften Corona-Regeln und Corona-Verordnungen vom 5. Januar 2021, wie Treffen von nur einem Menschen, der nicht dem eigenen Haushalt angehört und „Corona-Leine“, Beschränkung der Reise- und Bewegungs-Freiheit auf einen Radius von 15 Kilometern, Ausgangssperren, Kontakt-Sperren, möglich wird.

Die Gewährung und Genehmigung von Nachteilsausgleichen für die betroffenen Menschen, Kandidatinnen, Kandidaten, Wählerinnen und Wähler soll dazu beitragen, dass freie, uneingeschränkte, transparente und offene Landtagswahlen am 14. März 2021 trotz massiver und extrem Grundrechte- und Freiheits-einschränkender Maßnahmen garantiert, gewährleistet und möglich werden.

Der Südwestrundfunk, SWR, der laut Medienstaatsvertrag zum Auftrag zur öffentlichen, politischen Meinungs- und Willensbildung verpflichtet ist, möge für alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz ein Online-Portal einrichten auf dem sich alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit

  1. Zwei Fotos der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten
  2. Zwei Video-Präsentationen der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten
  3. Drei bis vier DIN A4 Seiten an Text-Beiträgen biografisch und mit ihren politischen Engagements, Anliegen und Zielen vorstellen können.

Das Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Nothilfe-Leistung für die freie, uneingeschränkte, politische Willensbildung aller Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz für die Landtagswahlen am 14. März 2021, nach der Deklaration der „Pandemie von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag und stellenweise sogar der Ausrufung des Katastrophenfalls wegen Corona unter anderem in Bayern, im Beispiel durch die dortige Landesregierung von Bayern, kann und sollte von bekannten regionalen Tageszeitungen wie DIE RHEINPFALZ, Rhein-Zeitung und andere bekannte Tageszeitungen und Medien in Rheinland-Pfalz unterstützt werden.

Rundfunk-Sender und Radio-Stationen, wie SWR, SWR Radio Ludwighafen, Kurpfalzradio des SWR, Regional-Radios des SWR, Radio RPR, Antenne Pfalz und andere bekannte Radio-Sender sollten im Rahmen der Nothilfe das einzurichtende Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Durchführung und Realisierungen ausgleichender, kompensierender Nachteilsausgleiche für Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien oder parteilos und aller Wählerinnen und Wähler ebenso vor den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 unterstützen.

Die einzurichtenden und durchzuführenden Maßnahmen zur Schaffung von Nachteils-Ausgleichen sollen nicht nur gesunden und nicht behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, sondern auch chronisch kranken, behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, behinderten und schwerbehinderten Wählerinnen und Wählern helfen, Barrierefreiheit, Inklusion, Teilhabe, politische Teilhabe für und bei den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 zu gewährleisten und zu ermöglichen und helfend beitragend, Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung und Nachteile bedingt durch Corona und Verordnungen zu Corona zu vermeiden.

Dies gilt auch für alle Menschen und Patienten, die Hochrisikogruppen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder aufgrund bestehender Vorerkrankungen angehören.

Begründung

Als staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Journalist, Autor, Musik- und Medien-Produzent kandidiere ich erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 für die Partei DIE LINKE und DIE LINKE in Rheinland-Pfalz.

Ich wurde am 6. Februar 1968 frei von Behinderung, Schwerbehinderung und frei von Krankheiten in Ludwigshafen am Rhein geboren. In der Folge mehrerer schwerer Erkrankungen (Kanülen-Stichverletzung in der Pflege, Hepatitis C Infektion, Asthma bronchiale, rheumatoide Erkrankungsformen) und mehrerer Unfälle bin ich seit dem Jahr 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls und einer Assistenz- und Begleithündin, einer Labrador-Hündin, angewiesen und leider schwer und außergewöhnlich gehbehindert und schwerbehindert, GdB (Grad der Behinderung) 60 mit Schwerbehindertenausweis. Kleine Strecken kann ich noch mit Gehstöcken laufen.

Während der SWR und die Tageszeitung DIE RHEINPFALZ über viele und zum Teil alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten von SPD, CDU, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, AfD, Freie Wähler (FWG), zum Teil auch von DIE LINKE und weitere Parteien berichtet haben mit Foto und Fernseh-Beiträgen, wurde im SWR und in der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ trotz Aussendung von weit mehr als 70 Pressemitteilungen meinerseits, über meine Kandidatur als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz für die Landesliste für DIE LINKE und als gewählter Direktkandidat für Wahlkreis 38 Mutterstadt NICHT berichtet.

Zum Wahlkreis 38 zählen unter anderem Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, Otterstadt und Rheinauen im Rhein-Pfalz-Kreis (früher bekannt als Landkreis Ludwigshafen) in der direkten Nachbarschaft der Stadt Ludwigshafen am Rhein.

Bereits diese Form der Benachteiligung, umgangssprachlich in der Vorderpfalz auch als „Totschweigen“, „Unterdrückung von Information, Kommunikation“ bezeichnet, bedeutet entgegen der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ist und damit selbstverständlich auch in Rheinland-Pfalz gültig ist, eine erhebliche Diskriminierung, Ausgrenzung, Benachteiligung, Schlechterstellung gegenüber anderen, weiteren, gesunden und NICHT behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, dazu zählen auch behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist aufgrund einer Vielzahl von mehreren Gesetzen in Rheinland-Pfalz, in Deutschland und in der Bundesrepublik Deutschland NICHT zulässig.

Warum wird in Rheinland-Pfalz über gesunde und nichtbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten berichtet und NICHT auch gleichberechtigt über chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten im Rollstuhl berichtet mit keinem einzigen Wort?

Mit der Nichtinformationen zu behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten werden nicht nur behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten in Rheinland-Pfalz sondern auch behinderte Wählerinnen und Wähler erheblich benachteiligt, da diese NICHT erfahren können, dass es mögliche Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten gibt, die die berechtigten Interessen von behinderten und schwerbehinderten Menschen, wenn auch im Rollstuhl, künftig im neu zu wählenden Landtag von Rheinland-Pfalz ab 14. März 2021 wirksam vertreten, repräsentieren wollen und zumindest auch eine öffentliche und hörbare Stimme in Medien, Landtag, Poltik und Gesellschaft, schenken wollen und wahrnehmbar machen wollen.

Eine Diskriminierung, Benachteiligung und Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, politischen Kandidatinnen und Kandidaten, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist auf der Grundlage der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein gültiges Bundesgesetz ist, NICHT zulässig. Vergleiche hierzu bitte die komplette U.N. Behindertenrechtskonvention in den Anlagen.

Etwa sechs Wochen vor den Landtagwahlen in Rheinland-Pfalz informieren alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mittels Plakaten, sonstigen Werbeträgern und mittels Flyern (Flugblättern) zu den Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Durch die neuen Corona-Verordnungen aus dem Jahr 2020 und vom 5. Januar 2021 mit den Regeln unter anderem, dass nur ein Treffen eines Menschen aus einem fremden Haushalt erlaubt sein soll und die Wohnung nur noch im Umkreis von 15 Kilometer verlassen werden darf, sofern die Inzidenzzahlen bei 200 liegen, ist eine faire, freie, offene und frei zugängliche, umfassende Information der Wählerinnen und Wähler und damit auch die freie, faire, offene und uneingeschränkte Willensbildung aller Menschen, Wählerinnen und Wähler im Land Rheinland-Pfalz NICHT mehr gewährleistet.

Dies betrifft vor allem auch Menschen, die den Hochrisikogruppen für Corona Infektionen zugerechnet werden müssen, da diese das Haus zum Eigen- und Selbstschutz NICHT mehr verlassen können und daher keine Plakate der Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten sehen und wahrnehmen können. Damit gehen wichtige Informationen zur freien, uneingeschränkten, politischen Willens- und Meinungsbildung verloren.

Ob die Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit den neuen Bedingungen und Verordnungen zu Corona aus dem Jahr 2020 und den neuen Verordnungen seit dem 5. Januar 2021, in der Lage sein werden, Flyer (Flugblätter) zu verteilen, um zur Landtagswahl zu informieren, darf in Frage gestellt werden.

Die Parteien, ihre Mitglieder, die Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten müssten sich oder beauftragte Werbe-Prospekt-Verteilerinnen und Verteiler zwecks Information für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz erheblich selbst in Gefahr bringen. Dies ist normalerweise nicht zu verantworten und auch nicht hinnehmbar.

Daher ist die Schaffung eines Online-Wahl-Portals für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz seitens des Südwestrundfunks (SWR) nicht nur eine berechtigte und sinnvolle Forderung, sondern eine einfache und wirkungsvolle Maßnahme, um möglichst alle der rund vier Millionen Menschen zu schützen.

Die Maßnahme ist DANK guter Ausstattung mit Technik, Personal und finanziellen GEZ-Mitteln vom Südwestrundfunk (SWR) schnell, kurzfristig und zeitnah umsetzbar.

Es bleibt ausreichend Zeit für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz bleibt sich an zentraler Stelle im Online-Landtagswahl-Portal des SWR zu allen Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten und allen Parteien, uneingeschränkt, fair, frei und offen trotz restriktiver und repressiver Maßnahmen durch Corona-Verordnungen und Corona zu informieren.

Mit einer recht einfachen Hilfe-Maßnahme des SWR digital und online, können auch in der Corona Krise, faire, freie, transparente, offene und uneingeschränkte Informationen für die Landtagswahlen und Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 gewährleistet, ermöglicht sowie gesichert werden. Zudem wird die Chancengleichheit für alle Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler unterstützt, gewährleistet und gefördert, auch für chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Wählerinnen und Wählern und Menschen.

Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, alle Parteien, alle Wählerinnen und Wähler im Wahl-Jahr 2021 durch die Corona Krise und Verordnungen zu Corona bereits benachteiligt und schlechter gestellt.

Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle chronisch kranke, behinderte, schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, Parteien, Wählerinnen und Wähler und Menschen die den Hochrisikogruppen für Corona angehören, benachteiligt, zum Teil ausgegrenzt und schlechter gestellt. In Rheinland-Pfalz leben rund vier Millionen Menschen.

Daher wird um freundliche Genehmigung der Durchführung, Schaffung und Maßnahmen zu Nachteilsausgleichen und Ausgleich bestehender Nachteile für alle nichtbehinderten, gesunde, behinderte, schwerbehinderte, chronisch kranke Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, die den Hochrisikogruppen angehören, Wählerinnen und Wählern und Parteien gebeten.

Gesetzes-Grundlagen im Auszug

Artikel 3, Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Landesverfassung für Rheinland-Pfalz

Artikel 10 [Zensurverbot]

(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und

Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein

zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf

ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der

Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der

allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze

der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 11 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder

an die Volksvertretung zu wenden.

2. Gleichheitsrechte

Artikel 17 [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]

(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift

Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat

und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum

Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der

Gleichstellung dienen, zulässig.

(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.

Artikel 19 [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]

Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind

nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung

und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,

sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften

und im Geiste der Verfassung zu führen.

Artikel 22 [Nothilfepflicht]

Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen

nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.

Artikel 76 [Wahlgrundsätze]

(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind

allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer

des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere

Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass

seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

Rundfunkstaatsvertrag (RStV) II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 11 Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

Medienstaatsvertrag – Auszüge –

§ 3

Allgemeine Grundsätze

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das

Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater

Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten

und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu

achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und

körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken.

Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote

sowie § 51 bleiben unberührt.

§ 7

Barrierefreiheit

(1) Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement

hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie

Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise

ausweiten.

(2) Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme erstatten

der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, die in der ARD

zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das

Deutschlandradio ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre Bericht

über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1. Die Berichte werden anschließend

der Europäischen Kommission übermittelt.

§ 21

Barrierefreiheit

Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen

Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und

fernsehähnlichen Telemedien unterstützen.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 26

Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und

Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller

und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen

und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen

Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das

internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen

Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die

europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und

Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und

Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch

Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags

die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die

Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages

zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels

106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut,

soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und

Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt

insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards,

– 30 –

Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von

Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und

sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice

und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle

Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

§ 27

Angebote

(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme

(Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses

Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem

Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich

verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot

U.N. Behindertenrechtskonvention, seit 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in Deutschland, vergleiche Publikation im Bundesgesetzblatt

Artikel 29

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;

iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem

i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;

ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 5

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6

Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Artikel 8

Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören

a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,

i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Artikel 9

Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 11

Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12

Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13

Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 19

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20

Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Artikel 21

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Kontakt und Presse- und Medien-Kontakt

Andreas Klamm

Schillerstr. 31

67141 Neuhofen

Verbandsgemeinde Rheinauen

Rhein-Pfalz-Kreis (Landkreis Ludwigshafen) Ludwigshafen am Rhein

Rheinland-Pfalz

Tel. 06236 48 929 74

Tel. 0621 5867 8054

E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Internet: www.andreasklamm.de

Internet: www.andreas-klamm.de

Blog: https://andreasklamm.wordpress.com

Journalist, Krankenpfleger, (Gesundheits- und Krankenpfleger), Musik- und Medien-Produzent

Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und Wahlkreis 38, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rheinauen für DIE LINKE

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Klamm – Sabaot, Journalist, Autor, Schriftsteller, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter

Anlagen:

U.N. Behindertenrechtskonvention, komplette Fassung, Bundesgesetz in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 21. Dezember 2008, gültig in Rheinland-Pfalz und in gesamt Deutschland / Bundesrepublik Deutschland (als PDF)

Landtagswahl: Andreas Klamm Direktkandidat für Die Linke für Wahlkreis 38 Mutterstadt

Landtagswahl: Andreas Klamm Direktkandidat für Die Linke für Wahlreis 38 Mutterstadt

Ludwigshafen. 7. Januar 2021. Andreas Klamm (52), Journalist, Autor, Moderator, Gesundheits- und Krankenpfleger aus Neuhofen in der Verbandsgemeinde Rheinauen kandidiert für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 für DIE LINKE für Wahlkreis 38 Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, Otterstadt, Waldsee, Rheinauen.

Telefon-Sprechstunden und Video-Sprechstunden. Aufgrund der Corona Krise und der Corona Verordnungen bietet Andreas Klamm täglich Telefon-Sprechstunden und Video-Sprechstunden via Zoom nach Vereinbarung. Tel. 0621 5867 8054,

Artikel: DIE RHEINPFALZ vom 6. Januar 2021; https://www.rheinpfalz.de/lokal/rhein-pfalz-kreis_artikel,-landtagswahl-andreas-klamm-direktkandidat-f%C3%BCr-die-linke-_arid,5153188.html

Andreas Klamm ist Landtagskandidat für DIE LINKE für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 und will sich für Chancengleichheit, Teilhabe, Inklusion, Selbstbestimmtes Leben, soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit, Natur- Tier- Umwelt- Klima-Schutz, Digtales, Verständigung, Frieden und Dialog engagieren. Foto: mid

Frohes neues Jahr 2021 mit viel Frieden, Liebe und Gesundheit

Frohes neues Jahr 2021 mit viel Frieden, Liebe und Gesundheit

wünscht Andreas Klamm, Tel. 0621 5867 8054

Internet: http://www.andreasklamm.de

Andeas Klamm, wünscht ein Frohes neues Jahr mit viel Liebe, Glück, Frieden und Gesundheit. Foto: mid